Mit Sacheinlagevertrag vom 16. August 1989 brachte Rudolf Pfurtscheller den von ihm als Einzelunternehmen geführten Hotelbetrieb mit allen Aktiven und Passiven auf Grundlage der Bilanz vom 31. Dezember 1988 in die Beschwerdeführerin (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Art. III Strukturverbesserungsgesetz (StruktVG), BGBl. Nr.69/1969, ein. Mit Stichtag vom 1. Jänner 1989 trat die Beschwerdeführerin in alle zum ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Einbringung von Sacheinlagen in eine Kapitalhandelsgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ist als Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem einbringenden Gesellschafter anzusehen, wodurch die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Einbringung von Einlagen in die Gesellschaft mit der Einräumung von Gesellschaftsrechten abgegolten wird. Somit ist bei der Einbringung von Grundstücken in eine GmbH eine Gegenleistung vorhanden (Hinweis E 2.4.1962, 1330/61). ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/17 92/16/0115 1
(Hier: Einbringung von Grundstücken in eine OHG) Stammrechtssatz Die Einbringung von Sacheinlagen in eine Kapitalhandelsgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ist als Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem einbringenden Gesellschafter... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1;
Rechtssatz: Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt. Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wi... mehr lesen...
Am 14. Dezember 1990 wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (im folgenden: Finanzamt) angezeigt, daß die Beschwerdeführer mit der X registrierte Genossenschaft m.b.H. (im folgenden: X oder Genossenschaft) am 13. Dezember 1990 einen Anwartschaftsvertrag betreffend die Wohnung Top Nr. 6 in M, A-Gasse, zu einer Gegenleistung von S 3,021.012,-- abgeschlossen hätten. Dieser Anzeige wurde der Anwartschaftsvertrag angeschlossen, der u.a. nachstehenden Inhalt hat: ... mehr lesen...
Am 14. Dezember 1990 wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (im folgenden: Finanzamt) angezeigt, daß die Beschwerdeführer mit der X registrierte Genossenschaft m.b.H. (im folgenden: X oder Genossenschaft) am 13. Dezember 1990 einen Anwartschaftsvertrag betreffend die Wohnung Top Nr. 6 in M, A-Gasse, zu einer Gegenleistung von S 3,021.012,-- abgeschlossen hätten. Dieser Anzeige wurde der Anwartschaftsvertrag angeschlossen, der u.a. nachstehenden Inhalt hat: ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs14; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/16/0036
Rechtssatz: Selbst Beträge, die ein veräußernder Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG 1972 gesondert ausweist, sind ein Teil des Kaufpreises (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0097). European... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs14; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/16/0036
Rechtssatz: Selbst Beträge, die ein veräußernder Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG 1972 gesondert ausweist, sind ein Teil des Kaufpreises (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0097). European... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer und sein Bruder Josef G. beabsichtigten, bei der am 10. Juli 1989 vorgenommenen Versteigerung zweier Liegenschaften in der KG N. je die Hälfte der Liegenschaften zu ersteigern. An der Versteigerung nahm lediglich Josef G. teil. Da die von ihm vorgelegte Vollmacht des Beschwerdeführers mangels Beglaubigung der Unterschrift vom Gericht nicht "akzeptiert" wurde, ersteigerte Josef G. die beiden Liegenschaften zur Gänze um ein Meistbot von zusammen S 5,270.000,--. Das ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer und sein Bruder Josef G. beabsichtigten, bei der am 10. Juli 1989 vorgenommenen Versteigerung zweier Liegenschaften in der KG N. je die Hälfte der Liegenschaften zu ersteigern. An der Versteigerung nahm lediglich Josef G. teil. Da die von ihm vorgelegte Vollmacht des Beschwerdeführers mangels Beglaubigung der Unterschrift vom Gericht nicht "akzeptiert" wurde, ersteigerte Josef G. die beiden Liegenschaften zur Gänze um ein Meistbot von zusammen S 5,270.000,--. Das ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/17 91/16/0053 1 Stammrechtssatz Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält; ist jede nur denkbare Leistung, die vo... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §5 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Was als Gegenleistung zu verstehen ist, ist im GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt. Jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber hingegeben wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage (Hinweis E 20.6.1990, 89/16/0101). Die Meinung, von einer Gegenleistung kön... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/17 91/16/0053 1 Stammrechtssatz Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält; ist jede nur denkbare Leistung, die vo... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 15. Juli/18. August 1987 verkaufte die X-GmbH & Co KG (in der Folge KG genannt), vertreten durch ihre Komplementärgesellschafterin X-GmbH (in der Folge Ges.m.b.H. genannt), diese vertreten durch ihren alleinzeichnungsberechtigten Geschäftsführer Wilfried Sch., dem Beschwerdeführer 1/121stel Anteil an der für das Grundstück Nr. 1210/299 neu zu eröffnenden EZ im Grundbuch Y und das der EZ 853 Grundbuch Y zugeschriebene Grundstück Nr. 1210/19 um einen Kaufpreis vo... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 15. Juli/18. August 1987 verkaufte die X-GmbH & Co KG (in der Folge KG genannt), vertreten durch ihre Komplementärgesellschafterin X-GmbH (in der Folge Ges.m.b.H. genannt), diese vertreten durch ihren alleinzeichnungsberechtigten Geschäftsführer Wilfried Sch., dem Beschwerdeführer 1/121stel Anteil an der für das Grundstück Nr. 1210/299 neu zu eröffnenden EZ im Grundbuch Y und das der EZ 853 Grundbuch Y zugeschriebene Grundstück Nr. 1210/19 um einen Kaufpreis vo... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1; Beachte Bespr AnwBl 11/1993 854-857
Rechtssatz: Was Gegenleistung iSd GrEStG 1987 ist, wird im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt (Hinweis E 21.11.1985, 84/16/0093). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991160031.X02 Im RIS seit 20.11.2000 Zul... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Kosten der Bauaufschließung sind im vorliegenden Fall nicht schon deswegen von der Beurteilung als Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ausgenommen, weil sie nach Meinung des Liegenschaftskäufers auf Grund der Rechtsprechung (Hinweis E 22.5.1980, 1879/79) nicht unter die "übernommenen sonstigen Leistungen" iSd § 5 Abs 1 Z 1 legcit zu ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §825;BAO §21 Abs1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/01/23 90/16/0154 2 (hier: ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Im Hinblick darauf, daß der Begriff der Gegenleis... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Auch eine Verschiedenheit zwischen dem Verkäufer eines Liegenschaftsanteiles und demjenigen, an den die Kosten für die Bauaufschließung zu entrichten waren, hindert nicht, die anteilige Bezahlung der Aufschließungskosten in die Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 einzubezie... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1; Beachte Bespr AnwBl 11/1993 S 854-857 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/17 91/16/0053 1 (hier: ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftli... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Beim Kauf eines Grundstücksanteiles zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung hindert auch eine Personenverschiedenheit zwischen dem Verkäufer des Grundstücksanteiles und dem Bauführer die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage dann nicht, wenn die Abreden über den Kau... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1; Beachte Bespr AnwBl 11/1993 854-857
Rechtssatz: Was Gegenleistung iSd GrEStG 1987 ist, wird im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt (Hinweis E 21.11.1985, 84/16/0093). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991160031.X02 Im RIS seit 20.11.2000 Zul... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Kosten der Bauaufschließung sind im vorliegenden Fall nicht schon deswegen von der Beurteilung als Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ausgenommen, weil sie nach Meinung des Liegenschaftskäufers auf Grund der Rechtsprechung (Hinweis E 22.5.1980, 1879/79) nicht unter die "übernommenen sonstigen Leistungen" iSd § 5 Abs 1 Z 1 legcit zu ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §825;BAO §21 Abs1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/01/23 90/16/0154 2 (hier: ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Im Hinblick darauf, daß der Begriff der Gegenleis... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Auch eine Verschiedenheit zwischen dem Verkäufer eines Liegenschaftsanteiles und demjenigen, an den die Kosten für die Bauaufschließung zu entrichten waren, hindert nicht, die anteilige Bezahlung der Aufschließungskosten in die Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 einzubezie... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1; Beachte Bespr AnwBl 11/1993 S 854-857 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/17 91/16/0053 1 (hier: ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftli... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Beim Kauf eines Grundstücksanteiles zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung hindert auch eine Personenverschiedenheit zwischen dem Verkäufer des Grundstücksanteiles und dem Bauführer die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage dann nicht, wenn die Abreden über den Kau... mehr lesen...
Am 24. Jänner 1990 schlossen der Rechtsvorgänger der zweitbeschwerdeführenden Verlassenschaft (im folgenden: Vater) und sein Sohn, der Erstbeschwerdeführer (im folgenden: Sohn), einen Realteilungsvertrag ab. Die Vertragspartner waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ 92, 94, 96 und 97 je KG X. Vereinbart wurde, die Miteigentumsgemeinschaft aufzuheben und eine Aufteilung des gemeinsamen Eigentums vorzunehmen. Zu diesem Zweck wurde ein 6400 m2 großer Teil des zur EZ 97 gehö... mehr lesen...
Die beschwerdeführenden Parteien haben am 18. Jänner 1989 einen Tauschvertrag mit (auszugsweise) folgendem Inhalt abgeschlossen: Tauschvertrag I. 1) Die Hauptschulgemeinde ist grundbücherliche Alleineigentümerin des in EZ. ... Grundbuch der Katastralgemeinde ... vorgetragenen Grundstückes Nr. ... 2) Herr H und Frau G sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der in EZ. ... Grundbuch der Katastralgemeinde ... vorgetrag... mehr lesen...
Am 24. Jänner 1990 schlossen der Rechtsvorgänger der zweitbeschwerdeführenden Verlassenschaft (im folgenden: Vater) und sein Sohn, der Erstbeschwerdeführer (im folgenden: Sohn), einen Realteilungsvertrag ab. Die Vertragspartner waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ 92, 94, 96 und 97 je KG X. Vereinbart wurde, die Miteigentumsgemeinschaft aufzuheben und eine Aufteilung des gemeinsamen Eigentums vorzunehmen. Zu diesem Zweck wurde ein 6400 m2 großer Teil des zur EZ 97 gehö... mehr lesen...