RS Vwgh 1993/2/25 91/16/0031

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
ABGB §825;
BAO §21 Abs1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/23 90/16/0154 2 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß der Begriff der Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne nach § 21 Abs 1 BAO zu verstehen ist (Hinweis E 14.2.1991, 90/16/0103-0128), hat der VwGH die Ermittlung der Gegenleistung für Erwerbsvorgänge, die auf Grund einer Werbung oder Aufforderung zum Beitritt zu einer künftigen Miteigentümergemeinschaft für ein in den wesentlichen Punkten bereits geplantes Bauprojekt verwirklicht wurden, unter Bedachtnahme auf das gesamte Vertragsgeflecht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des BFH nicht als rechtswidrig erkannt (Hinweis E 14.2.1991, 90/16/0103-0128; E 27.6.1991, 90/16/0169). Läßt sich also ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer bewußt und gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, daß nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Der VwGH vermag im Zusammenhang mit der Ermittlung der Gegenleistung keinen Unterschied darin zu erblicken, ob eine Personenmehrheit oder eine Einzelperson eine Liegenschaft mit Haus erwirbt, das noch auf Grund im wesentlichen vom Veräußerer oder dessen Beauftragten geplanter Finanzierungsmaßnahmen und Baumaßnahmen revitalisiert und aufgestockt werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160031.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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