RS Vwgh 1993/2/25 91/16/0031

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Kosten der Bauaufschließung sind im vorliegenden Fall nicht schon deswegen von der Beurteilung als Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ausgenommen, weil sie nach Meinung des Liegenschaftskäufers auf Grund der Rechtsprechung (Hinweis E 22.5.1980, 1879/79) nicht unter die "übernommenen sonstigen Leistungen" iSd § 5 Abs 1 Z 1 legcit zu rechnen wären; es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Bezahlung der Bauaufschließungskosten dem Käufer zugute kommt oder ob im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges für den Verkäufer die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Kosten bestand, sondern darauf, daß der einheitliche Vertragswille auf den Erwerb einer AUFGESCHLOSSENEN Parzelle gerichtet war und der Erwerb der Parzelle im unaufgeschlossenen Zustand faktisch nicht möglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160031.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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