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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1053;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des Dr. HG in O, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 25. Jänner 1993, Zl. 60.666-6/92, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und sein Bruder Josef G. beabsichtigten, bei der am 10. Juli 1989 vorgenommenen Versteigerung zweier Liegenschaften in der KG N. je die Hälfte der Liegenschaften zu ersteigern. An der Versteigerung nahm lediglich Josef G. teil. Da die von ihm vorgelegte Vollmacht des Beschwerdeführers mangels Beglaubigung der Unterschrift vom Gericht nicht "akzeptiert" wurde, ersteigerte Josef G. die beiden Liegenschaften zur Gänze um ein Meistbot von zusammen S 5,270.000,--. Das Meistbot wurde von der G. OHG bezahlt, deren Gesellschafter die beiden Brüder G. sind.
In der Folge übertrug Josef G. dem Beschwerdeführer mit einer als Schenkungsvertrag bezeichneten Urkunde vom 27. November 1989 einen Hälfteanteil an den Liegenschaften.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, daß es sich bei dem Rechtsgeschäft vom 27. November 1989 ungeachtet seiner Bezeichnung um einen entgeltlichen Grunderwerb handelte und schrieb Grunderwerbsteuer in Höhe des halben Meistbotes sowie der anteiligen Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr vor.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung gegen diese Grunderwerbsteuervorschreibung dem Grunde nach abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat dabei die Auffassung, die Vereinbarung vom 27. November 1989 stelle ein nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer unterliegendes (anderes) Rechtsgeschäft dar, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die belangte Behörde wies dabei auch darauf hin, daß der Erwerb aus den Mitteln der OHG finanziert wurde. Die Geldmittel stammten damit aus dem Vermögen des Beschwerdeführers. Da eine Eintragungsgebühr nicht angefallen war, wurde die Bemessungsgrundlage von der belangten Behörde entsprechend vermindert.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß er Grunderwerbsteuer "für einen Vorgang leisten" müsse, "der nicht grunderwerbsteuerpflichtig ist"; Einwendungen gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage werden vom Beschwerdeführer nicht erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes - sich auf inländische Grundstücke beziehendes - Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß es sich bei dem von der belangten Behörde besteuerten Rechtsvorgang nicht um eine Schenkung gehandelt hat. Es trifft auch die Auffassung des Beschwerdeführers zu, daß es auf die Bezeichnung der Urkunde nicht ankommt. Für die Besteuerung ist somit der tatsächliche Erwerbsvorgang und nicht allein der Inhalt der Urkunde maßgebend (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1980, 569, 570/79).
Das in Rede stehende, als "Schenkungsvertrag" bezeichnete Rechtsgeschäft hat für den Beschwerdeführer den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaftshälften begründet, sodaß es im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterliegen der Grunderwerbsteuer keineswegs lediglich Rechtsgeschäfte, bei denen eine Gegenleistung vorliegt, die zu einer "Vermehrung des Vermögens" des Übergebers bzw. zu einer "Verminderung des Vermögens" des Übernehmers des Grundstücks führt.
Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, der Auftrag von (gemeint: an) Josef G. habe lediglich gelautet, im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers die halbe Liegenschaft zu erwerben. Es sei ab dem Zeitpunkt, "ab dem die Vollmachtsurkunde nicht den Formvorschriften entsprach", klar gewesen, daß, auch wenn Josef G. pro forma allein erwerbe, beide Brüder Eigentum erwerben sollten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei dies eben außerbücherlich gewesen; Josef G. sei sich seiner obligatorischen Verpflichtung zur Überlassung des Hälfteeigentums an den Beschwerdeführer bewußt gewesen.
Aus diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Gleichgültig, ob damit vom Beschwerdeführer das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zur Ersteigerung der Liegenschaft gemeint sein könnte, stellt die Übertragung der Grundstücksanteile an den Beschwerdeführer einen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 dar. Dabei ist auch die Auffassung, es habe sich bei dem beschwerdegegenständlichen Rechtsvorgang um eine "Berichtigung" des - in Rechtskraft erwachsenen - Zuschlages im Versteigerungsverfahren gehandelt, verfehlt.
Die Ausführungen über die nach Meinung des Beschwerdeführers dem Gesetz widersprechende Vorgangsweise des Gerichtes bei der Durchführung der Versteigerung gehen schon deswegen ins Leere, weil damit lediglich das Motiv für die gewählte Gestaltung erklärbar wird. Der Beweggrund zum Erwerb einer Liegenschaft und ebenso die Einhaltung einer bestimmten Vorgangsweise sind aber steuerlich unerheblich (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1984, 82/16/0105).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 23 Abs. 1 BAO, wonach Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung der Abgaben wirkungslos bleiben, beruft, ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Geschäfte vorgetäuscht werden, die in Wirklichkeit nicht bestehen, auch ernstlich gar nicht gewollt sind oder ein anderes Geschäft verdecken. Ein Geschäft hingegen, das offensichtlich zu dem Zweck abgeschlossen wird, um damit einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, kann nicht als nur zum Schein abgeschlossen angesehen werden, wenn die beabsichtigten Folgen eingetreten sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1987, 85/13/0120). Mit dem streitgegenständlichen Rechtsvorgang aber hat der Beschwerdeführer den mit seinem Bruder vereinbarten Rechtszustand, nämlich gleichteiliges Eigentum an den Grundstücken, erreicht. Dieser Vorgang kann damit nicht als ein Scheingeschäft betrachtet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könnte bei dieser Sachlage der Erwerb durch Zuschlag keinesfalls als "verdecktes Geschäft" angesehen werden.
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Meinung, im Beschwerdefall sei eine Gegenleistung nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG 1987 ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher ist, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1984, 82/16/0121, 0122). Was als Gegenleistung zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber hingegeben wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1990, 89/16/0101). Dabei ist die Meinung des Beschwerdeführers, von einer Gegenleistung könne nur gesprochen werden, wenn dadurch der Vertragspartner "bereichert" wird, unrichtig. Es ist also zwar die Regel, aber nicht ein Erfordernis, daß die Gegenleistung zwischen Grundstücksveräußerer und Grundstückserwerber ausgetauscht wird.
Im gegebenen Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer auch auf den Umstand verwiesen, daß das Meistbot von der G. OHG bezahlt worden sei; diese habe "aber außer Betracht zu bleiben, da diese als eigenständige Rechtsperson angesehen werden muß."
Wie immer auch diese Ausführungen zu verstehen sind, ist die Bezahlung des Meistbotes durch die OHG einer Beurteilung des übernommenen Betrages als Gegenleistung nicht hinderlich. Zutreffend ist dabei die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die Mittel aus dem Vermögen des Beschwerdeführers stammten. Dem entspricht auch, daß die Bezahlung des Meistbotes nach den Beschwerdeausführungen auf einen von beiden Gesellschaftern der OHG gefaßten Beschluß zurückzuführen war.
Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Da bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160056.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013