RS Vwgh 1994/2/17 92/16/0152

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 92/16/0115 1 (Hier: Einbringung von Grundstücken in eine OHG)

Stammrechtssatz

Die Einbringung von Sacheinlagen in eine Kapitalhandelsgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ist als Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem einbringenden Gesellschafter anzusehen, wodurch die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Einbringung von Einlagen in die Gesellschaft mit der Einräumung von Gesellschaftsrechten abgegolten wird. Somit ist bei der Einbringung von Grundstücken in eine GmbH eine Gegenleistung vorhanden (Hinweis E 2.4.1962, 1330/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160152.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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