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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1;Rechtssatz
Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt. Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, einen Teil der Bemessungsgrundlage (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0226). Daher gehören grundsätzlich auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es aufgrund des Gesetzes, sei es aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber aufgrund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, die sich also im Vermögen des Veräußerers zu dessen Gunsten auswirken, zur Gegenleistung (Hinweis E 22.5.1980, 1879/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160115.X04Im RIS seit
14.01.2002