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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Rechtssatz
Auch eine Verschiedenheit zwischen dem Verkäufer eines Liegenschaftsanteiles und demjenigen, an den die Kosten für die Bauaufschließung zu entrichten waren, hindert nicht, die anteilige Bezahlung der Aufschließungskosten in die Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 einzubeziehen, wenn die Abreden über den Kauf des Grundstücksanteils und über die Aufschließung - wirtschaftlich gesehen - eine Einheit bilden und wenn der wohlverstandene, einheitliche Vertragswille (§ 914 ABGB) auf den Erwerb eines Anteils an einem aufgeschlossenen Grundstück gerichtet war (Hinweis E 26.3.1992, 90/16/0211, 0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991160031.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015