Die Einbringung von Sacheinlagen in eine Kapitalhandelsgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ist als Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem einbringenden Gesellschafter anzusehen, wodurch die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Einbringung von Einlagen in die Gesellschaft mit der Einräumung von Gesellschaftsrechten abgegolten wird. Somit ist bei der Einbringung von Grundstücken in eine GmbH eine Gegenleistung vorhanden (Hinweis E 2.4.1962, 1330/61).