Die Beschwerdeführerinnen waren (Mit -) Eigentümer sowohl der Liegenschaft EZ. 787 (Wiesengrundstück), bestehend aus den Grundstücken 1452/23 und 1452/28, als auch der Liegenschaft EZ. 105 (Wohnobjekt mit Grünfläche), bestehend aus den Grundstücken 1452/8, 1452/18 und 113. Diese beiden Liegenschaften sind durch einen im öffentlichen Gut stehenden Weg getrennt. Mit Vertrag (Realteilungsvertrag) vom 18. September 1987 kamen die Beschwerdeführerinnen überein, das ideelle Miteigentum ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §2 Abs3;GrEStG 1987 §3 Abs2;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/16/0120
Rechtssatz: Werden mehrere wirtschaftliche Einheiten derart geteilt, daß durch die Auseinandersetzung an einer wirtschaftlichen Einheit Alleineigentum geschaffen wird, die andere Einheit aber unter Beachtung de... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §2 Abs3;GrEStG 1987 §3 Abs2;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/16/0120
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs 2 GrEStG 1987 ist nur anzuwenden, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Fläche nach geteilt wird. Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §2 Abs3;GrEStG 1987 §3 Abs2;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/16/0120
Rechtssatz: Werden mehrere wirtschaftliche Einheiten derart geteilt, daß durch die Auseinandersetzung an einer wirtschaftlichen Einheit Alleineigentum geschaffen wird, die andere Einheit aber unter Beachtung de... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §2 Abs3;GrEStG 1987 §3 Abs2;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/16/0120
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs 2 GrEStG 1987 ist nur anzuwenden, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Fläche nach geteilt wird. Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, ... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Ein Bauunternehmer hatte auf Grund des Kaufvertrages vom 27. Juni 1988 gegenüber den Ehegatten N den Anspruch auf Übereignung einer bestimmten (760 m2 großen) Liegenschaft in Niederösterreich erworben. Am 9. Juli 1988 hatte der Bauunternehmer einen Einreichplan für den Neubau eines Doppelhauses auf dieser Liegenschaft als Bauwerber, Grundstückseigentümer und Planverfasser unterfertigt. Auf Grund di... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Ein Bauunternehmer hatte auf Grund des Kaufvertrages vom 27. Juni 1988 gegenüber den Ehegatten N den Anspruch auf Übereignung einer bestimmten (760 m2 großen) Liegenschaft in Niederösterreich erworben. Am 9. Juli 1988 hatte der Bauunternehmer einen Einreichplan für den Neubau eines Doppelhauses auf dieser Liegenschaft als Bauwerber, Grundstückseigentümer und Planverfasser unterfertigt. Auf Grund di... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/16/0212
Rechtssatz: In bezug auf die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage kommt es nicht auf die bei Abschluß des Kaufvertrages vorhandene Bausubstanz an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/16/0212
Rechtssatz: In bezug auf die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage kommt es nicht auf die bei Abschluß des Kaufvertrages vorhandene Bausubstanz an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1... mehr lesen...
Mit der im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Berufungsentscheidung gab die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) der Berufung des Beschwerdeführers gegen den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: FA) vom 30. Juni 1989, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer für einen noch darzustellenden Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer (ausgehend von ein... mehr lesen...
Mit der im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Berufungsentscheidung gab die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) der Berufung des Beschwerdeführers gegen den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: FA) vom 30. Juni 1989, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer für einen noch darzustellenden Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer (ausgehend von ein... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §825;BAO §21 Abs1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, daß der Begriff der Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne nach § 21 Abs 1 BAO zu verstehen ist (Hinweis E 14.2.1991, 90/16/0103-0128), hat der VwGH die... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §825;BAO §21 Abs1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, daß der Begriff der Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne nach § 21 Abs 1 BAO zu verstehen ist (Hinweis E 14.2.1991, 90/16/0103-0128), hat der VwGH die... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die P + R Genossenschaft für Vermittlung privater Geldanlagen & Co GmbH 1060 Wien im Herbst 1987 als Initiator in einem gedruckten Emissionsprospekt das "Bauherrenmodell" angeboten, wonach (von einer noch zu errichtenden Miteigentümergemeinschaft) in Wien, U-Gasse 5, ein Wohnhaus mit ca. 18 bis 22 Wohnungen (Gesamtnutzfläche ca. 1350 m2) und 13 Parkplätzen zum Zwecke der Vermietung errichtet werden sollte. In dem Prospekt, mit de... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die P + R Genossenschaft für Vermittlung privater Geldanlagen & Co GmbH 1060 Wien im Herbst 1987 als Initiator in einem gedruckten Emissionsprospekt das "Bauherrenmodell" angeboten, wonach (von einer noch zu errichtenden Miteigentümergemeinschaft) in Wien, U-Gasse 5, ein Wohnhaus mit ca. 18 bis 22 Wohnungen (Gesamtnutzfläche ca. 1350 m2) und 13 Parkplätzen zum Zwecke der Vermietung errichtet werden sollte. In dem Prospekt, mit de... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wenn der Grundstückseigentümer ein unbebautes Grundstück liefert, der Käufer aber ein bebautes Grundstück erhält und rechtens nicht selbst als "Bauherr" anerkannt werden kann, so ist es denknotwendig zwingend, daß ein Bauherr zwischengeschaltet gewesen sein muß. European Case Law... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971). Das muß nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in welchem da... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z4;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z5;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Im Rahmen der sogenannten "Bauherrenmodelle" unterliegen der Grunderwerbsteuer - als zwei getrennte Steuerfälle - der Verkauf des unbebauten Grundstücks (Miteigentumsanteils) durch den Grundstückseigentümer an den "Erwerber im Bauherrenmodell" zum Kaufpreis nach § 1 Abs 1 Z 1 G... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §1151;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Gegenstand eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wenn der Grundstückseigentümer ein unbebautes Grundstück liefert, der Käufer aber ein bebautes Grundstück erhält und rechtens nicht selbst als "Bauherr" anerkannt werden kann, so ist es denknotwendig zwingend, daß ein Bauherr zwischengeschaltet gewesen sein muß. European Case Law... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971). Das muß nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in welchem da... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z4;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z5;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Im Rahmen der sogenannten "Bauherrenmodelle" unterliegen der Grunderwerbsteuer - als zwei getrennte Steuerfälle - der Verkauf des unbebauten Grundstücks (Miteigentumsanteils) durch den Grundstückseigentümer an den "Erwerber im Bauherrenmodell" zum Kaufpreis nach § 1 Abs 1 Z 1 G... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §1151;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Gegenstand eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, ... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Eine (in der Folge als Verkäuferin bezeichnete) gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H. hatte im Jahre 1985 eine inländische Liegenschaft zur Schaffung eines Wohnhauses und zur Begründung: des Wohnungseigentums erworben. Mit Schreiben vom 8. April 1986 war der Verkäuferin von der zuständigen Landesregierung auf Grund der Bestimmungen des (in der Folge als BSWG bezeichneten) Bundes-Sonderwoh... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Eine (in der Folge als Verkäuferin bezeichnete) gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H. hatte im Jahre 1985 eine inländische Liegenschaft zur Schaffung eines Wohnhauses und zur Begründung: des Wohnungseigentums erworben. Mit Schreiben vom 8. April 1986 war der Verkäuferin von der zuständigen Landesregierung auf Grund der Bestimmungen des (in der Folge als BSWG bezeichneten) Bundes-Sonderwoh... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §14 Abs1;GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1 impl; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0080 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0266/63 E 23. Jänner 1964 VwSlg 3012 F/1964 RS 1 Stammrechtssatz Eine vom Erwerber des Grundstückes übernommene, zu 6 1/2 Prozent verzinsliche Darlehens... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §14 Abs1;GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1 impl; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0080 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0266/63 E 23. Jänner 1964 VwSlg 3012 F/1964 RS 1 Stammrechtssatz Eine vom Erwerber des Grundstückes übernommene, zu 6 1/2 Prozent verzinsliche Darlehens... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 4. Oktober 1982 verkauften B und G die ihnen zu gleichen Teilen als Testamentserben nach dem am 18. September 1982 verstorbenen I angefallene, von ihnen noch nicht angetretene und nicht inventarisierte Erbschaft um den Preis von je S 1,000.000,-- an die Beschwerdeführerin. Die Vertragsparteien stellten einvernehmlich fest, daß die Verbindlichkeiten der Verlassenschaft, insbesondere im Hinblick auf die umfangreiche geschäftliche Tätigkeit des Erblassers, derzeit ni... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 4. Oktober 1982 verkauften B und G die ihnen zu gleichen Teilen als Testamentserben nach dem am 18. September 1982 verstorbenen I angefallene, von ihnen noch nicht angetretene und nicht inventarisierte Erbschaft um den Preis von je S 1,000.000,-- an die Beschwerdeführerin. Die Vertragsparteien stellten einvernehmlich fest, daß die Verbindlichkeiten der Verlassenschaft, insbesondere im Hinblick auf die umfangreiche geschäftliche Tätigkeit des Erblassers, derzeit ni... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 340;
Rechtssatz: Eine Bestimmung des Begriffes KAUFPREIS kann der Vorschrift des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 (ebenso § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955) nicht entnommen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989150085.X05 ... mehr lesen...