Dr. Helmut H war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 523 Grundbuch Dornbach, Grundstück Nr. 376/1, 377, 378 und 379, mit der Grundstücksadresse W. Er faßte den Entschluß, aus diesem Grundstück durch Um- bzw. Zu- und Neubau des dort befindlichen Altbaues eine Ertragsimmobilie zu schaffen, die langfristige Mieteinnahmen versprach, und war aus Finanzierungsgründen daran interessiert, Dritte als Investoren für das Projekt zu gewinnen. Zu Beginn des Jahres 1988 beauftragte er die I Ge... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/16/0019
95/16/0022
95/16/0023
95/16/0025
95/16/0040
95/16/0024
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/16/0026 E 28. März 1996
95/16/0027 E 28. März 1996
95/16/0028 E 28. März 1996
95/16/0029 E 28. März 1996
95/16/0030 E 28. März 1996
95/16/0032 E 28. März 1996
95/16/0033 E 28. März 1996
95/16/0034 E 28.... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/16/0019
95/16/0022
95/16/0023
95/16/0025
95/16/0040
95/16/0024
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/16/0026 E 28. März 1996
95/16/0027 E 28. März 1996
95/16/0028 E 28. März 1996
95/16/0029 E 28. März 1996
95/16/0030 E 28. März 1996
95/16/0032 E 28. März 1996
95/16/0033 E 28. März 1996
95/16/0034 E 28.... mehr lesen...
Am 26. April 1994 schlossen die beiden Beschwerdeführer, die zu diesem Zeitpunkt noch miteinander verheiratet waren, eine Vereinbarung ab, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "I. Präambel Frau G. hat mit Übergabsvertrag vom 6.10.1987 von Herrn G. Anteile an der Liegenschaft EZ n1, Grundbuch , Bezirksgericht Döbling, Wohnungseigentum, bestehend aus den Grundstücken 214/19 Baufläche und 215/21 Baufläche, Grundstücksadresse ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH schloß am 4. Juli 1991 mit Dipl. Ing. Harald W. einen Vertrag ab, der auszugsweise lautet: " P R Ä A M B E L I. 1.) Die Firma Z. Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin nachstehender Liegenschaften: EZ 391, KG K, Gst. Nr. 375/1 Anteil 1/1 EZ 326, KG K, Gst. Nr. 376/5, 376/7, 376/11 Anteil 1/1 EZ 383, KG K, Gst. Nr. 376/10 Anteil 1/2 Dipl. Ing. Harald W. ist ... mehr lesen...
Am 26. April 1994 schlossen die beiden Beschwerdeführer, die zu diesem Zeitpunkt noch miteinander verheiratet waren, eine Vereinbarung ab, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "I. Präambel Frau G. hat mit Übergabsvertrag vom 6.10.1987 von Herrn G. Anteile an der Liegenschaft EZ n1, Grundbuch , Bezirksgericht Döbling, Wohnungseigentum, bestehend aus den Grundstücken 214/19 Baufläche und 215/21 Baufläche, Grundstücksadresse ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Auffassung, als Bemessungsgrundlage seien die "übernommenen Grundstücke" heranzuziehen, ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987, wonach die Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusät... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH schloß am 4. Juli 1991 mit Dipl. Ing. Harald W. einen Vertrag ab, der auszugsweise lautet: " P R Ä A M B E L I. 1.) Die Firma Z. Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin nachstehender Liegenschaften: EZ 391, KG K, Gst. Nr. 375/1 Anteil 1/1 EZ 326, KG K, Gst. Nr. 376/5, 376/7, 376/11 Anteil 1/1 EZ 383, KG K, Gst. Nr. 376/10 Anteil 1/2 Dipl. Ing. Harald W. ist ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/02 Familienrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1045;EheG §81;GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/16/0188
Rechtssatz: Es kann kein Zweifel bestehen, daß der Wert der Gegenleistung, nämlich der Wert der hingegebenen Liegenschaf... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Auffassung, als Bemessungsgrundlage seien die "übernommenen Grundstücke" heranzuziehen, ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987, wonach die Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusät... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/02 Familienrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1045;EheG §81;GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/16/0188
Rechtssatz: Es kann kein Zweifel bestehen, daß der Wert der Gegenleistung, nämlich der Wert der hingegebenen Liegenschaf... mehr lesen...
Der den Gegenstand der Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG 1987 bildende Kaufvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt: "KAUFVERTRAG abgeschlossen zwischen 1) A Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. ... im nachfolgenden kurz "verkaufende Partei" genannt und 2) (Beschwerdeführer und seine Gattin M.B.) im nachfolgenden kurz "kaufende Partei" genannt wie folgt: "I. BESTAND: Die verkaufende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 3470 Grundbuch K,... mehr lesen...
Aus der Beschwerde, den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 1992 erwarb die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin von der Firma "A GesmbH" mehrere Liegenschaften. Punkt VII. dieses Vertrages lautete: "Der Kaufpreis beträgt S 150.000.000,-- (Schilling einhundertfünfzigmillionen) und ist bei Vorliegen des von der Verkäuferin beglaubigt unterfertigten, verbücherungsfähigen ... mehr lesen...
Der den Gegenstand der Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG 1987 bildende Kaufvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt: "KAUFVERTRAG abgeschlossen zwischen 1) A Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. ... im nachfolgenden kurz "verkaufende Partei" genannt und 2) (Beschwerdeführer und seine Gattin M.B.) im nachfolgenden kurz "kaufende Partei" genannt wie folgt: "I. BESTAND: Die verkaufende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 3470 Grundbuch K,... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält; also jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird, oder, mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muß, das Grun... mehr lesen...
Aus der Beschwerde, den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 1992 erwarb die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin von der Firma "A GesmbH" mehrere Liegenschaften. Punkt VII. dieses Vertrages lautete: "Der Kaufpreis beträgt S 150.000.000,-- (Schilling einhundertfünfzigmillionen) und ist bei Vorliegen des von der Verkäuferin beglaubigt unterfertigten, verbücherungsfähigen ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Bei der Frage, ob zwei Verträge (Kaufvertrag betreffend ein Grundstück; Werkvertrag betreffend die Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück) im Grunde des § 21 BAO eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist im vorliegenden Fall angesichts des u... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1955 §10 Abs1;GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/30 92/16/0144 1
(hier: GrEStG 1987) Stammrechtssatz Alles ist Gegenleistung, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muß. Erbringt ein Käufer im Hinblick a... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält; also jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird, oder, mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muß, das Grun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Bei der Frage, ob zwei Verträge (Kaufvertrag betreffend ein Grundstück; Werkvertrag betreffend die Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück) im Grunde des § 21 BAO eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist im vorliegenden Fall angesichts des u... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1955 §10 Abs1;GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/30 92/16/0144 1
(hier: GrEStG 1987) Stammrechtssatz Alles ist Gegenleistung, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muß. Erbringt ein Käufer im Hinblick a... mehr lesen...
Aus der Beschwerde, dem ihr angeschlossenen "Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag" vom 4. Jänner 1995 und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem genannten Kaufvertrag erwarb der Beschwerdeführer von der I. GmbH 121/1111 Anteile der Liegenschaft EZ 2835 Grundbuch I. In der Vertragsurkunde ist auszugsweise ausgeführt: "III. Der zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzte Kaufpreis beträgt pauschal ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde, dem ihr angeschlossenen "Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag" vom 4. Jänner 1995 und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem genannten Kaufvertrag erwarb der Beschwerdeführer von der I. GmbH 121/1111 Anteile der Liegenschaft EZ 2835 Grundbuch I. In der Vertragsurkunde ist auszugsweise ausgeführt: "III. Der zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzte Kaufpreis beträgt pauschal ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914;GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/04/28 93/16/0122 2 Stammrechtssatz Ist der Inhalt eines Kaufvertrages der Erwerb eines Anteiles an einem Grundstück, auf dem der Verkäufer ein Wohnhaus schaffen sollte, dann entspricht es dem Gesetz, der Bemessungsrundlage auch die ante... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914;GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/04/28 93/16/0122 2 Stammrechtssatz Ist der Inhalt eines Kaufvertrages der Erwerb eines Anteiles an einem Grundstück, auf dem der Verkäufer ein Wohnhaus schaffen sollte, dann entspricht es dem Gesetz, der Bemessungsrundlage auch die ante... mehr lesen...
Die N-AG als übertragende Gesellschaft und die N-Holding AG als Nachfolgeunternehmerin gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG), BGBl. Nr. 187/1954 idgF, schlossen am 27. Oktober 1989 folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Übertragungsvertrag: "1. In der außerordentlichen Hauptversammlung der N-AG vom 27. Oktober 1989 wurde beschlossen, die Gesellschaft durch Übertragung auf die Hauptgesellschafterin, die N-Holding AG, als Nachfolgeunternehmerin nach den Vorschriften des Umwandl... mehr lesen...
Anläßlich einer Kapitalverkehrsteuerprüfung am 5. Juli 1991 fand das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden: Finanzamt) eine von beiden Vertragsteilen unterfertigte Vereinbarung zwischen der "K"-Aktiengesellschaft für Werkzeug- und Metallindustrie und der Beschwerdeführerin vom 6. April 1988 vor. Diese Vereinbarung lautet auszugsweise (S = Beschwerdeführerin, K = K-AG): "Inhaltsverzeichnis: Artikel 1: Definitionen 2: Präambel 3: Verkauf d... mehr lesen...
Die N-AG als übertragende Gesellschaft und die N-Holding AG als Nachfolgeunternehmerin gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG), BGBl. Nr. 187/1954 idgF, schlossen am 27. Oktober 1989 folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Übertragungsvertrag: "1. In der außerordentlichen Hauptversammlung der N-AG vom 27. Oktober 1989 wurde beschlossen, die Gesellschaft durch Übertragung auf die Hauptgesellschafterin, die N-Holding AG, als Nachfolgeunternehmerin nach den Vorschriften des Umwandl... mehr lesen...
Anläßlich einer Kapitalverkehrsteuerprüfung am 5. Juli 1991 fand das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden: Finanzamt) eine von beiden Vertragsteilen unterfertigte Vereinbarung zwischen der "K"-Aktiengesellschaft für Werkzeug- und Metallindustrie und der Beschwerdeführerin vom 6. April 1988 vor. Diese Vereinbarung lautet auszugsweise (S = Beschwerdeführerin, K = K-AG): "Inhaltsverzeichnis: Artikel 1: Definitionen 2: Präambel 3: Verkauf d... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;UmwG 1954 §1;
Rechtssatz: Der Verzicht auf Gesellschaftsrechte an der übertragenden Gesellschaft im Falle einer Umwandlung nach dem UmwandlungsG ist Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (Hinweis E 18.11.1993, 92/16/0179 bis 0185). Der erklärte Verzicht des Erwerbers auf ein Recht, das... mehr lesen...