Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1;Rechtssatz
Was als Gegenleistung zu verstehen ist, ist im GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt. Jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber hingegeben wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage (Hinweis E 20.6.1990, 89/16/0101). Die Meinung, von einer Gegenleistung könne nur gesprochen werden, wenn dadurch der Vertragspartner "bereichert" wird, ist unrichtig. Es ist also zwar die Regel, aber nicht ein Erfordernis, daß die Gegenleistung zwischen Grundstücksveräußerer und Grundstücksewerber ausgetauscht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160056.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013