Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Anspruch auf Rückerstattung der Steuer entsteht nicht schon mit der rechtlichen Möglichkeit, die Auflösung der Verträge zu verlangen, sondern erst mit der tatsächlichen Rückgängigmachung der Verträge (Hinweis E 7. Mai 1981, 1155, 1156/80). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...
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Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG hat die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung (Hinweis E 25. Oktober 1990, 88/16/0153; E 25. Oktober 1990, 89/16/0029). Das bedeutet, dass der Erwerbsvorgang auf Grund eines nachfolgenden gesonderten Willensaktes der Parteien oder auch nur ein... mehr lesen...
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Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG hat die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung (Hinweis E 25. Oktober 1990, 88/16/0153; E 25. Oktober 1990, 89/16/0029). Das bedeutet, dass der Erwerbsvorgang auf Grund eines nachfolgenden gesonderten Willensaktes der Parteien oder auch nur ein... mehr lesen...
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Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Anspruch auf Rückerstattung der Steuer entsteht nicht schon mit der rechtlichen Möglichkeit, die Auflösung der Verträge zu verlangen, sondern erst mit der tatsächlichen Rückgängigmachung der Verträge (Hinweis E 7. Mai 1981, 1155, 1156/80). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Anspruch auf Rückerstattung der Steuer entsteht nicht schon mit der rechtlichen Möglichkeit, die Auflösung der Verträge zu verlangen, sondern erst mit der tatsächlichen Rückgängigmachung der Verträge (Hinweis E 7. Mai 1981, 1155, 1156/80). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft erwarb vom Verkäufer Alfred S das im Kaufvertrag vom 14. September 1999 näher bezeichnete Grundstück in Gmunden um S 6,650.000,00. Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (in der Folge: Finanzamt) der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30. September 1999 Grunderwerbsteuer von S 232.750,00 vor. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Vertragsteile mit de... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft erwarb vom Verkäufer Alfred S das im Kaufvertrag vom 14. September 1999 näher bezeichnete Grundstück in Gmunden um S 6,650.000,00. Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (in der Folge: Finanzamt) der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30. September 1999 Grunderwerbsteuer von S 232.750,00 vor. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Vertragsteile mit de... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ob der ursprüngliche Kaufvertrag bereits erfüllt und der Käufer bereits im Grundbuch eingetragen war, ist für die Frage der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges ohne Bedeutung (Hinweis E 30. März 2000, 99/16/0403). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2000160871.X02 Im RIS s... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/16/0029 E 20. August 1998 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH setzt das Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung voraus, daß der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluß hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zw... mehr lesen...
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Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ob der ursprüngliche Kaufvertrag bereits erfüllt und der Käufer bereits im Grundbuch eingetragen war, ist für die Frage der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges ohne Bedeutung (Hinweis E 30. März 2000, 99/16/0403). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2000160871.X02 Im RIS s... mehr lesen...
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Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/16/0029 E 20. August 1998 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH setzt das Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung voraus, daß der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluß hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zw... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erwarb vom Verkäufer Johann Krug das im Kaufvertrag vom 31. Oktober 1997 näher bezeichnete Grundstück in Mieming um S 2,190.000,00. Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck (in der Folge: Finanzamt) dem Beschwerdeführer mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 15. April 1998 Grunderwerbsteuer von S 76.650,00 vor. Mit der Eingabe vom 19. Mai 1998 übermittelte der Beschwerdeführer dem Finanzamt den "Stornovert... mehr lesen...
Am 13. November 1995 schloss die W. Gesellschaft m.b.H. als Verkäuferin mit der Beschwerdeführerin als Käuferin einen Vertrag über den Kauf von insgesamt 98/683 Miteigentumsanteilen an einer neuzubildenden EZ im Grundbuch Hötting, Grundstück Nr. 1334/1 (Speckweg 2, Innsbruck), mit welchen Wohnungseigentum an einer 87,57 m2 großen Wohnung samt Terrasse, Abstellraum und Tiefgaragenplatz untrennbar verbunden war. Der Kaufpreis betrug insgesamt S 4,146.000,--. Außerdem hatte die Beschwer... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erwarb vom Verkäufer Johann Krug das im Kaufvertrag vom 31. Oktober 1997 näher bezeichnete Grundstück in Mieming um S 2,190.000,00. Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck (in der Folge: Finanzamt) dem Beschwerdeführer mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 15. April 1998 Grunderwerbsteuer von S 76.650,00 vor. Mit der Eingabe vom 19. Mai 1998 übermittelte der Beschwerdeführer dem Finanzamt den "Stornovert... mehr lesen...
Am 13. November 1995 schloss die W. Gesellschaft m.b.H. als Verkäuferin mit der Beschwerdeführerin als Käuferin einen Vertrag über den Kauf von insgesamt 98/683 Miteigentumsanteilen an einer neuzubildenden EZ im Grundbuch Hötting, Grundstück Nr. 1334/1 (Speckweg 2, Innsbruck), mit welchen Wohnungseigentum an einer 87,57 m2 großen Wohnung samt Terrasse, Abstellraum und Tiefgaragenplatz untrennbar verbunden war. Der Kaufpreis betrug insgesamt S 4,146.000,--. Außerdem hatte die Beschwer... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/16/0029 E 20. August 1998 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH setzt das Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung voraus, daß der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluß hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zw... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §1071;GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1 idF 1994/642; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/16/0139 E 26. Jänner 1995 RS 2
(hier: § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 idF 1994/682 anzuwenden) Stammrechtssatz Entscheidend für die Rückgängigmachung nach § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist, daß sich die Vertragspartner dera... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §1071;ABGB §1404;ABGB §1406;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1 idF 1994/642;
Rechtssatz: Die Verkäuferin schloss mit der Abgabepflichtigen als Käuferin einen Vertrag über den Kauf von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, mit welchen Wohnungseigentum an einer Wohnung samt Terrasse, Abstellraum und Tiefgaragenplatz untrennbar... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/16/0029 E 20. August 1998 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH setzt das Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung voraus, daß der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluß hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zw... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §1071;GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1 idF 1994/642; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/16/0139 E 26. Jänner 1995 RS 2
(hier: § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 idF 1994/682 anzuwenden) Stammrechtssatz Entscheidend für die Rückgängigmachung nach § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist, daß sich die Vertragspartner dera... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §1071;ABGB §1404;ABGB §1406;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1 idF 1994/642;
Rechtssatz: Die Verkäuferin schloss mit der Abgabepflichtigen als Käuferin einen Vertrag über den Kauf von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, mit welchen Wohnungseigentum an einer Wohnung samt Terrasse, Abstellraum und Tiefgaragenplatz untrennbar... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 12. August 1997 erwarb der Beschwerdeführer von der Zenker Hausbau GmbH & Co ein "Zenker-Haus". Dem Beschwerdeführer wurde die Bauplatzbewilligung für ein näher bezeichnetes Grundstück mit Bescheid vom 2. März 1998 und die Baubewilligung mit Bescheid vom 10. März 1998 erteilt. Er erwarb mit dem von ihm unterfertigten Kaufvertrag vom 1. April 1998 von der Zenker Hausbau GmbH & Co dieses Grundstück um den Kaufpreis von S 544.825,--. Das Finanzamt für Geb... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/10/29 98/16/0115 4 Stammrechtssatz Bei der rechtlichen Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges iSd § 17 GrEStG 1987 vorliegt, kommt es nur darauf an, daß der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluß innegehabt hat, durch einen der im... mehr lesen...
Aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den hg. Akten 97/16/0024, sowie 95/16/0126, ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Wohnungseigentumsvertrag vom 28. Juni 1993 vereinbarten die Beschwerdeführerin und Stefan Grander (die damals eine Heirat beabsichtigten) mit der P-GesmbH den Kauf von 91/1434 Anteilen bzw. 7/1434 Anteilen an der Liegenschaft EZ. 1702 GB 82114 X, je zur Hälfte, wobei mit diesen Anteilen Wohnungseigentum... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/10/29 98/16/0115 4 Stammrechtssatz Bei der rechtlichen Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges iSd § 17 GrEStG 1987 vorliegt, kommt es nur darauf an, daß der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluß innegehabt hat, durch einen der im... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen der folgende unstrittige Sachverhalt: Mit zwei Notariatsakten vom 7. Oktober 1993 (finanzbehördlich erfasst unter den Nr. 440486 und 440487) veräußerte der Beschwerdeführer an Roman Korzonek zwei Liegenschaften, wofür der Erwerber entsprechend den Abgabenerklärungen vom 7. Oktober 1993 Grunderwerbsteuer vorgeschrieben erhielt und in der Folge entrichtete. Mit rechtskräftigem Urteil ... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen der folgende unstrittige Sachverhalt: Mit zwei Notariatsakten vom 7. Oktober 1993 (finanzbehördlich erfasst unter den Nr. 440486 und 440487) veräußerte der Beschwerdeführer an Roman Korzonek zwei Liegenschaften, wofür der Erwerber entsprechend den Abgabenerklärungen vom 7. Oktober 1993 Grunderwerbsteuer vorgeschrieben erhielt und in der Folge entrichtete. Mit rechtskräftigem Urteil ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;GrEStG 1987 §17 Abs4;GrEStG 1987 §17 Abs5;
Rechtssatz: Nach der Judikatur des VwGH sind von den Anträgen auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 BAO die in den materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Erstattungsbeträge (zB nach § 17 GrEStG 1987) zu unterscheiden (Hinweis E 13.1... mehr lesen...
Index: 23/04 Exekutionsordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §215 Abs4;EO §331;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;GrEStG 1987 §17 Abs4;GrEStG 1987 §17 Abs5;
Rechtssatz: Ein sich aus § 17 GrEStG 1987 ergebender Rückzahlungsanspruch stellt, solange noch kein Guthaben iSd § 215 Abs 4 BAO auf dem Abgabenkonto besteht (und solange daher noch keine Geldforderung gegen die Abgabenbehörd... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;GrEStG 1987 §17 Abs4;GrEStG 1987 §17 Abs5;
Rechtssatz: Nach der Judikatur des VwGH sind von den Anträgen auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 BAO die in den materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Erstattungsbeträge (zB nach § 17 GrEStG 1987) zu unterscheiden (Hinweis E 13.1... mehr lesen...