RS Vwgh 2000/9/28 97/16/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
ABGB §1071;
ABGB §1404;
ABGB §1406;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1 idF 1994/642;

Rechtssatz

Die Verkäuferin schloss mit der Abgabepflichtigen als Käuferin einen Vertrag über den Kauf von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, mit welchen Wohnungseigentum an einer Wohnung samt Terrasse, Abstellraum und Tiefgaragenplatz untrennbar verbunden war. Ca zwei Monate später schlossen die Vertragsparteien und der Ehegatte der Abgabepflichtigen eine Zusatzvereinbarung zu dem ursprünglichen Kaufvertrag ab. Nach der mit "Vertragsübernahme" überschriebenen Urkunde sollte der Ehegatte in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag an Stelle der Abgabepflichtigen eintreten, insb sollte der Miteigentumsanteil samt Wohnungseigentum nunmehr an ihn übertragen werden. Dabei wurde weiters vereinbart, dass sämtliche wechselseitige Ansprüche und Einwendungen zwischen der Abgabepflichtigen und der Verkäuferin erloschen sein sollten, sodass weder die Verkäuferin noch der Vertragsübernehmer aus dem ursprünglichen Kaufvertrag weder zu Gunsten noch zu Lasten der Vertragsparteien des Altvertrages gegenüber dem nunmehrigen Vertragsübernehmer allenfalls bestehende Ansprüche oder Einwendungen, wie dies analog zu § 1406 ABGB vorgesehen wäre, geltend machen konnten. Durch die genannte Zusatzvereinbarung erwarb der Ehegatte der Abgabepflichtigen den Anspruch auf Übereignung des Miteigentumsanteiles samt Zubehör. Der ursprüngliche Kaufvertrag wurde durch diese Vereinbarung nicht einmal formell aufgehoben. Die Vertragsparteien betonen durch die Formulierung "analog zu § 1406 ABGB" vielmehr, dass der Übereignungsanspruch direkt von der Abgabepflichtigen an ihren Ehegatten übergehen soll. Denn die in den §§ 1404ff ABGB geregelten Rechtsgeschäfte sehen allesamt einen Übergang bzw eine Ausdehnung des Schuldverhältnisse (oder einzelner Teile davon) auf einen Dritten vor, ohne dass es zu einer Rückabwicklung des Grundgeschäfts kommt. Der Veräußerer erwirbt dabei keinesfalls wieder jene Rechtsstellung, die er vor Vertragsabschluss hatte. Auch der vorgesehene Einwendungsausschluss, der sich auf die wechselseitigen Einwendungen zwischen dem Veräußerer und der Abgabenpflichtigen bezieht, vermag nichts daran zu ändern, dass der Veräußerer seine ursprüngliche freie Verfügungsmacht über den Miteigentumsanteil nicht wiedererlangte. Diese ging vielmehr mit der Vertragsübernahme auf den Übernehmer über.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160326.X02

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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