RS Vwgh 2001/8/9 2000/16/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Rückerstattung der Steuer entsteht nicht schon mit der rechtlichen Möglichkeit, die Auflösung der Verträge zu verlangen, sondern erst mit der tatsächlichen Rückgängigmachung der Verträge (Hinweis E 7. Mai 1981, 1155, 1156/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160085.X02

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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