RS Vwgh 2001/8/9 2000/16/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG hat die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung (Hinweis E 25. Oktober 1990, 88/16/0153; E 25. Oktober 1990, 89/16/0029). Das bedeutet, dass der Erwerbsvorgang auf Grund eines nachfolgenden gesonderten Willensaktes der Parteien oder auch nur einer Partei hinfällig geworden sein muss (Hinweis E 19. Oktober 1959, 462/59, VwSlg 2091 F/1959). Eine solche Parteienvereinbarung muss dabei zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossen werden, zwischen denen der seinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart wurde (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/16/0115, 0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160085.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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