Rechtssatz: Nach § 64 Abs 3 VStG kann nur der Bestrafte zum Ersatz der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens angefallenen Barauslagen verpflichtet werden. Das Strafverfahren wurde aber, nachdem juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich nicht belangt werden können, nicht gegen die M. GmbH, sondern gegen deren Geschäftsführer, Herrn G. M., durchgeführt. Es ist daher schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr zur Tragung von ? laut Ansicht der Erstinstanz - Kosten des... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 6.3.2002 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 9.1.2002 um ca. 14:10 Uhr als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens Opel Kadett mit dem Kennzeichen W-86, den er in der H-Straße von Nr. 44 bis Nr. 24 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, nicht dafür gesorgt, dass dieses Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften bezüglich der Reifen entspr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstbehörde hat im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses (wegen zweier Übertretungen des KFG 1967) ausgesprochen, dass der Besch. gemäß § 56 Abs 4 KFG 1967 iVm § 2 Abs 1 Z 1 PBStV 1998 für die durchgeführte besondere Überprüfung durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einen Kostenersatz von 37,-- Euro zu entrichten habe. In der
Begründung: führte die Erstbehörde aus, die Entscheidungen über die Kosten und den Barauslagenersatz gründen sich auf die angeführten Ge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: "I Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma AG & Co KG und somit als verantwortliches Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz zu verantworten, dass keine Aufzeichnungen von Belegkopien, weder chronologisch, noch nach Abfallarten getrennt, für den Zeitraum Jänner 1998 bis 01.04.1999 für nicht gefährliche Abfälle geführt wurden; zumindest in 3 Fällen zwischen Jänne... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 8.7.1997 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der S-Gesellschaft mbH, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973" im Standort Wien, G-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch eine Datumsangabe kann denkmöglich auch anderes als die Mindesthaltbarkeit zum Ausdruck gebracht werden (zB Datum der Erzeugung etc). Nach den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist es daher für die Kennzeichnung der Mindesthaltbarkeit auch zwingend erforderlich, dem Datum die Angabe "mindestens haltbar ..." voranzustellen. Die "verweisende Datumskennzeichnung" ist nun ausdrücklich erlaubt, jedoch ist aus den oben dargestellten Erwägungen dann, wenn die... mehr lesen...
Die im wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnisse legen der nunmehrigen Berufungswerberin zur Last, Kartoffelpürreeflocken (300-1530-1997) und Semmelknödel im Kochbeutel (300-1531-1997), deren näher bezeichnete Mindesthaltbarkeitsfrist abgelaufen war, in ihrem näher bezeichneten Kaufhaus am 09 04 1997 durch das Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht zu haben, ohne den Umstand, daß die Mindesthaltbarkeitsfrist abgelaufen war, deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht z... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wahrnehmung des Umstandes, daß abgelaufene Waren ohne entsprechende Kennzeichnung angeboten wurden, ist dem Lebensmittelinspektor möglich und bedarf daher keines Untersuchungszeugnisses einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt, weshalb letztere Kosten dem Beschuldigten nicht angelastet werden dürfen. Schlagworte Lebensmitteluntersuchung, Untersuchungskosten, Kostentragung, erforderliche Kosten mehr lesen...
Rechtssatz: Die Kosten von Untersuchungszeugnissen einer Bundesanstalt für Lebensmittluntersuchungen, die einer Anzeige des Lebensmittelinspektors zu Grunde liegen, sind nicht nach § 64 Abs 3 VStG sondern nach § 45 Abs 2 LMG vorzuschreiben. Schlagworte Lebensmitteluntersuchung, Untersuchungskosten mehr lesen...
Rechtssatz: § 45 Abs 2 Lebensmittelgesetz regelt den Ersatz der Kosten der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchungen (nach Beprobung durch einen Lebensmittelinspektor) so, daß die Kosten derjenigen Untersuchungen der Bundesanstalt, die zu einer Verurteilung geführt haben, dem Adressaten eines Straferkenntnisses auferlegt werden können. Eine Verpflichtung zur Kostentragung trifft den Beschuldigten also nicht in jedem Fall, sondern nur im Falle seiner Bestrafung. Im Falle eines Schuldsp... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 11.2.1997, Zl wie oben, wurde der Bw schuldigt erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "Eugen K GesmbH", welche einziger persönlich haftender Gesellschafter der "Eugen K GesmbH & Co KG" sei, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 16.4.1996 um 10.00 Uhr in Wien, M-straße, als Inhaber des Großhan... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Gesetz (§ 64 Abs 3 VStG iVm § 45 Abs 2 LMG 1975) ist eine Bestimmung, wonach der Behörde im Falle von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten ein "Mäßigungsrecht" zustünde, nicht zu entnehmen. mehr lesen...
Rechtssatz: § 7 Abs.1 LVR erster Satz lautet: Bei Flügen über dicht besiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht, und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muß jedoch mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m en... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 24.6.1994 um 17.05 Uhr in Wien, auf der A 23, Höhe Abfahrt S-straße, Richtung Süden als Zulassungsbesitzer des LKWs W-74 samt Anhänger W 82 nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Anhängers den gesetzlichen Vorschriften entsprach, da er von Herrn Ali D, dem er zum Lenken überlassen worden war, in einem um 370 kg überladenem Zustand... mehr lesen...
Rechtssatz: In den Fällen, in denen das von der Behörde durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren ergeben hat, daß die betreffende Person zum Tatzeitpunkt ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sind gemäß §5 Abs9 StVO die der Behörde erwachsenen Alkoholuntersuchungskosten von dieser Person zu tragen. Folgende Auffassung von Dittrich-Stolzlechner wird vom Verwaltungssenat nicht geteilt: Wenn die Blutuntersuchung einen Wert unter 0,8 Promille ergebe und die A... mehr lesen...
Rechtssatz: Diente eine Absackwaage tatsächlich bloß dem innerbetrieblichen Gebrauch, ist sie jedoch aufgrund der äußeren Umstände auch jederzeit als Gewichtsprüfungsinstrument für das an Kunden abzugebende Mehl verwendbar, so begründet dies die Eichpflicht gem. § 7 MEG. Keine unverschuldete Rechtsunkenntnis, wenn der Beschuldigte der zur Nacheichung anhaltenden Behörde weniger Glauben schenkte als dem von ihm zugezogenen Rechtsanwalt. Ein Kostenersatz für entgangene Eichgebühr darf nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anbringen von 59cm x 42cm großen, durch ihre Text- und Bildgestaltung sehr augenfälligen Werbetafeln an den Befestigungseinrichtungen für Verkehrszeichen diente insofern verkehrsfremden Zwecken, als dadurch objektiv dem Straßenverkehrsgeschehen Aufmerksamkeit entzogen werden konnte. Besteht aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowohl ein enger zeitlicher Zusammenhang (wie dies bei einer an einem Tag durchgeführten großflächigen Plak... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft xx Herrn W B die Verpflichtung zur Tragung von Untersuchungskosten in Höhe von S 90.438,-- auferlegt. Gestützt wird diese Entscheidung auf die §§76 AVG und 64 Abs3 VStG. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird die Behebung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung: beantragt, daß sämtliche Tanks, aus denen Proben entnommen wurden, widmungsgemäß nur zur Zwischenlagerung bis zur Entsorgung dienen. Keinesfalls wä... mehr lesen...
Rechtssatz: Kosten einer Untersuchung, die zur Einleitung eines Strafverfahrens führen, sind nicht "im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen". mehr lesen...