Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Engelhart über die Berufung des Herrn Helmut B, vertreten durch Rechtsanwälte, vom 31.7.1997, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, Zl MBA 11 - S 4667/96, vom 8.7.1997, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.6.1998 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der auf den Straf- und Kostenausspruch eingeschränkten Berufung insofern Folge gegeben, als an Stelle der zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 2.000,--, insgesamt S 4.000,--, eine einheitliche Geldstrafe von S 1.500,--, an Stelle der für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen, insgesamt 4 Tagen, eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgesetzt wird. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf S 150,--, das sind 10% der nunmehr milderen Geldstrafe.
Hinsichtlich des Ausspruches über die Verpflichtung zum Ersatz der Untersuchungskosten an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß diese "gemäß § 64 Abs 3 VStG iVm § 45 Abs 2 LMG 1975" vorgeschrieben werden.
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 8.7.1997 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:
"Sie haben es als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der S-Gesellschaft mbH, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973" im Standort Wien, G-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft verpackte Lebensmittel, und zwar 5 Karton a 10 Stück "Madeleines", verpackt in Kunststoffbeuteln und in der vorliegenden Warenaufmachung bestimmt für die Abgabe an den Letztverbraucher,
1.) am 12.10.1995 durch Lieferung an die weitere Betriebsstätte in Wien, T-straße, und
2.) in der Zeit von 12.10.1995 bis 16.10.1995 durch Lagern in der genannten weiteren Betriebsstätte
in Verkehr gesetzt hat, welche insoferne nicht entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV 1993 - BGBl Nr 72/1993 gekennzeichnet waren, als sich die Angabe des Kennzeichnungselementes nach § 4 Z 5, das Mindesthaltbarkeitsdatum, auf der gegenüberliegenden Seite des Beutels und nicht oben links auf der Verpackungsseite, die den Hinweis "siehe oben links" enthält, befand.
Verwaltungsübertretungen nach: ad 1.) und ad 2.) § 74 Abs 4 Z 1 iVm § 74 Abs 5 Z 2 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl Nr 86, iZm § 1 Abs 1 und § 4 Z 5 LMKV 1993, BGBl Nr 72/1993, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: 2 Geldstrafen zu je Schilling 2.000,--, zusammen Schilling 4.000,--, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen, zusammen 4 Tagen, gemäß § 74 Abs 5 Z 2 leg cit. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 400,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
650,-- Schilling für Untersuchungskosten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung, U-Zahl 21321/95
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 5.050,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
2. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 31.7.1997.
Der Berufungswerber hat vorgebracht, daß ihn kein Verschulden treffe, sich der Tatvorwurf zum Teil vom Akteninhalt entferne, und der ihm zur Last gelegte Sachverhalt nicht tatbestandsmäßig sei. Weiters hat er vorgebracht, die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz, über ihn zwei Strafen zu verhängen, sei Ergebnis einer völlig unvertretbaren und nicht nachvollziehbaren Gesetzesauslegung. Die Tathandlung bestehe lediglich im Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprechen. Lediglich zur Konkretisierung der Tathandlung sei es erforderlich, die Begehungsweise nach § 1 Abs 2 erster Satz LMG 1975 anzuführen, selbstverständlich handle es sich dabei jedesmal nur um ein Inverkehrbringen, sodaß maximal eine Strafe ausgesprochen werden dürfe. Jeder Unternehmer verwirkliche im Rahmen des Inverkehrbringens mehrere dieser Tathandlungen, regelmäßig erfolge vor der Auslieferung ein Herstellen oder Einführen bzw Lagern oder Verpacken. Deswegen käme aber niemand auf die absurde Idee, mehrere Tathandlungen zu sehen.
Letztlich habe ihm die Behörde erster Instanz auch zu unrecht S 650,-- für Untersuchungskosten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung auferlegt. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Verpackung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung unterliegt oder nicht, sei eine ausschließliche Rechtsfrage, die von der Behörde zu beantworten und zu deren Beurteilung keinerlei Fachgutachten einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt erforderlich sei.
Der Berufungswerber hat beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen fand in der Sache am 15.6.1998 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Der Berufungswerber hat an der Verhandlung durch seinen Vertreter teilgenommen, der Magistrat der Stadt Wien hat nach Ladung zu der Verhandlung keinen Vertreter entsandt.
In dieser Verhandlung wurden die Berufungsbescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10.10.1997 zur Zl UVS-07/L/03/238/97 und vom 3.11.1997 zur Zl UVS-07/L/06/283/97 verlesen, weiters die Aufschlüsselung und Begründung der Untersuchungskosten durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung vom 26.5.1998; auf die Verlesung des übrigen Akteninhaltes wurde verzichtet. Ergänzende Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde die Berufung auf
den Straf- und Kostenausspruch eingeschränkt.
Der Berufungsbescheid wurde mündlich verkündet.
4. Die - zulässige - Berufung ist lediglich soweit sie sich gegen die Strafhöhe richtet begründet.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Demnach hat die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei eine der Schranken der Prüfungsbefugnis darin gelegen ist, daß sie nicht jenen Rahmen überschreiten darf, der durch die Berufung selbst gesetzt wurde.
Die vorliegende Berufung wurde auf eine Berufung gegen den Straf- und Kostenausspruch eingeschränkt. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, es war von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Gemäß § 10 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 macht sich, wer (ua) den Bestimmungen einer auf Grund des § 19 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen.
Der Berufungswerber ist mit seinem Vorbringen, es hätte nur eine Strafe ausgesprochen werden dürfen, im Recht.
Gemäß § 1 Abs 1 LMG 1975 ist dieses Bundesgesetz auf das Inverkehrbringen von (ua) Lebensmitteln anzuwenden. Gemäß § 1 Abs 2 erster Satz LMG 1975 ist unter Inverkehrbringen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht.
Gemäß § 19 Abs 1 LMG 1975 kann der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß (ua) Lebensmittel nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen. Auf Grund der in § 19 LMG 1975 enthaltenen Verordnungsermächtigung zur Erlassung von Kennzeichnungsvorschriften wurde die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (welche Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte verpackte Lebensmittel enthält) erlassen.
Der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung wird dadurch zuwidergehandelt, daß es der Täter unterläßt, anläßlich des Inverkehrbringens von verpackten Lebensmitteln für die entsprechende Kennzeichnung zu sorgen. Es handelt sich sohin um ein Unterlassungsdelikt. Ein solches Delikt wird zu der Zeit und an dem Ort begangen, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen. Tatzeit ist jener Zeitpunkt oder Zeitraum, zu dem das verpackte Lebensmittel das erste Mal ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung in Verkehr gesetzt wird (vgl VwGH 22.5.1979, 2377/78, VwGH 27.7.1987, Zl 85/10/0073, VwGH 30.6.1997, Zl 97/10/0045 uva). Mit dem Inverkehrbringen der nicht gesetzmäßig gekennzeichneten Ware ist das strafbare Verhalten abgeschlossen (VwGH 26.4.1982, Zl 1731/79, VwGH 18.2.1991, Zl 90/10/0011). Auf den vorliegenden Fall angewendet folgt daraus, daß die vom Berufungswerber zu verantwortende Verwaltungsübertretung durch die S-GesmbH bereits in dem Augenblick begangen worden ist, als die nicht entsprechend gekennzeichnete verpackte Ware am 12.10.1995 an die weitere Betriebsstätte geliefert wurde. Bereits in dem Moment bestand die Verpflichtung, für die vollständige und richtige Kennzeichnung zu sorgen. Für das im Anschluß daran im Zeitraum vom 12.10.1995 bis 16.10.1995 erfolgte Lagern in dieser weiteren Betriebsstätte durfte nicht neuerlich eine Strafe verhängt werden. Es war daher nur eine einzige Strafe festzusetzen, wobei unter Bedachtnahme auf § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 von einem bis zu S 25.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen war. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse der Konsumenten an einer ausreichenden Information über die Beschaffenheit verpackter Lebensmittel. Der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Tat wurde als durchschnittlich gewertet.
Der Berufungswerber hat ausgeführt, das Mindeshaltbarkeitsdatum sei auf der Vorderseite ohnehin deutlich sichtbar gewesen, die Gefahr einer falschen oder fehlenden Information des Verbrauchers, der ja die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung begegnen wolle, bestehe daher beim vorliegenden Fehler (wonach versehentlich einmal die verkehrte Seite gestempelt wurde) nicht. Dem ist entgegenzuhalten, daß durch eine Datumsangabe denkmöglich auch anderes als die Mindesthaltbarkeit zum Ausdruck gebracht werden kann (zB Datum der Erzeugung etc). Nach den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist es daher für die Kennzeichnung der Mindesthaltbarkeit auch zwingend erforderlich, dem Datum die Angabe "mindestens haltbar ..." voranzustellen. Die "verweisende Datumskennzeichnung" ist nun ausdrücklich erlaubt, jedoch ist aus den oben dargestellten Erwägungen dann, wenn die Datumskennzeichnung nicht entsprechend dem Hinweis, sondern an anderer als an der verwiesenen Stelle erfolgt, von einem Informationsdefizit auszugehen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers war daher der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Tat nicht bloß gering.
Das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als bloß geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Auch die Ausführungen des Berufungswerbers waren nicht geeignet, ein bloß geringes Verschulden an der Verwaltungsübertretung darzutun. Er hat sich im wesentlichen auf die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen und eine Überprüfung durch die Lebensmittelversuchsanstalt vor Freigabe der Lieferung berufen, hat jedoch das konkrete Kontrollsystem in keiner Weise dargelegt und auch kein vor dem Tatzeitpunkt erstelltes Gutachten vorgelegt. Angemerkt wird, daß es zuvor im Jahre 1995 bereits zweimal zu vergleichbaren Beanstandungen betreffend diese Ware gekommen ist. Unter Bedachtnahme auf die Auskunft des Zentralgewerberegisters des Magistrates der Stadt Wien vom 8.7.1997 war davon auszugehen, daß der Berufungswerber zur Tatzeit nicht rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt war, sodaß ihm der Milderungsgrund der zur Tatzeit absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.
Der Berufungswerber hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Unter Bedachtnahme auf seine Funktion als Abteilungsleiter wurde von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen, allfällig bestehende Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Die erstinstanzliche Behörde hat, wie bereits dargestellt, zu Unrecht zwei Verwaltungsübertretungen angenommen und zwei Strafen verhängt, wobei sich weiters das Gesamtausmaß dieser, über den bis dahin verwaltungsstrafrechtlich absolut unbescholtenen Berufungswerber verhängten Strafe unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen und die dargestellten Strafzumessungsgründe als überhöht erweist. Es war daher spruchgemäß eine einheitliche, in ihrem Ausmaß geringere Strafe festzusetzen. Ein noch geringeres Strafausmaß kam nicht in Betracht, da die Strafe in ihrer Höhe auch geeignet sein soll, den Berufungswerber in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 erster Halbsatz VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je S 20,-- zu bemessen.
Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß § 51 Abs 4 abgeändert worden ist.
Gemäß § 64 Abs 3 erster Satz VStG ist, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.
Gemäß § 45 Abs 2 LMG 1975 gelten im Strafverfahren hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des § 381 Abs 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1960 bezüglich der Kosten des Strafverfahrens. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben. Gemäß § 45 Abs 3 LMG 1975 sind die Kosten der Untersuchung von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nach dem Gebührentarif (§ 42 Abs 5) zu berechnen.
Im Hinblick auf die Herabsetzung der Strafe war der von der Behörde erster Instanz auferlegte Kostenbeitrag nach der milderen Strafe festzusetzen, und waren weiters dem Berufungswerber Kosten des Berufungsverfahrens nicht vorzuschreiben.
Der Berufungswerber bekämpft die Vorschreibung der Untersuchungskosten dem Grunde nach. Er vermeint, die Vorschreibung sei rechtswidrig, weil für die Beurteilung, ob eine bestimmte Verpackung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung unterliegt oder nicht, keinerlei Fachgutachten einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt erforderlich sei, dies sei eine ausschließliche Rechtsfrage.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Grundlage der Kostenersatzpflicht, daß der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist (VwGH 9.11.1992, Zl 92/10/0045, VwGH 29.3.1995, Zl 92/10/0463). Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (in Verbindung mit dem Lebensmittelgesetz) für schuldig erkannt.
Zu den Aufgaben der Untersuchungsanstalt gehört auch die Untersuchung in Hinsicht auf die Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, da die Untersuchungsanstalt gemäß § 42 Abs 1 LMG 1975 zur Untersuchung der "diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren" berufen ist, wozu Lebensmittel zählen (vgl VwGH 16.6.1986, Zl 86/10/0024).
Nach den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 unterliegen, zu kennzeichnen. Voraussetzung für die Prüfung, ob eine Kennzeichnung nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung überhaupt zu erfolgen hat, ist sohin das Wissen, um welche Art von Ware es sich handelt, sowie, in welcher Weise konkret diese Ware "verpackt" war. Dazu bedarf es einer entsprechenden Untersuchung durch einen Sachverständigen. Erst dann ist der Behörde die Beurteilung der Rechtsfrage, ob diese Ware als solche überhaupt der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung unterliegt, sowie, ob es sich um eine Verpackung iSd § 1 Abs 2 LMKV handelt, möglich. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung hat die ihr übermittelte Probe der verfahrensgegenständlichen Ware einer Untersuchung unterzogen und im Amtlichen Untersuchungszeugnis vom 3.11.1995 eine nicht weiter aufgeschlüsselte Untersuchungsgebühr in Höhe von S 650,-- in Rechnung gestellt.
Über Ersuchen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erfolgte mit Schreiben der Bundesanstalt vom 26.5.1998 folgende Aufschlüsselung:
Beschreibung 25 Punkte a 1 P = ÖS 12.50 ÖS 312,50
LMKV Begutachtung 27 Punkte ÖS 337,50
ÖS 650,00
Begründend führte die Bundesanstalt aus, die allgemeine Beschreibung sei zur Feststellung der Identität der Probe notwendig und umfasse auch die Beschreibung von Verpackungen, das Anfertigen von Kopien von Verpackungen und von Beipacktexten (siehe Gebührentarifverordnung BGBl Nr 189/1989 idjgF Anlage 1, 101).
Der Betrag für die LMKV-Begutachtung beruhe auf § 2 (3) der Gebührentarifverordnung. Für Gutachten ohne Untersuchung seien demnach pro Stunde 54 Punkte zu verrechnen. Nach § 2 (4) sei für angefangene Stunden der anteilige Stundensatz zu verrechnen. Für eine Begutachtung nach der LMKV würden seitens der Bundesanstalt 27 Punkte verrechnet, dh ein Zeitaufwand von 0,5 Stunden. Diese Gebühren entsprechend der Gebührentarifverordnung seien von der Bundesanstalt gemäß § 42 (5) LMG 1975 in Rechnung zu stellen, wenn von ihr Befund und Gutachten erstattet werde.
Insgesamt war daher die Vorschreibung der Untersuchungskosten, entgegen dem Berufungsvorbringen nicht dem Grunde nach rechtswidrig, und weiters im Hinblick darauf, daß die von der Bundesanstalt in Rechnung gestellte Untersuchungsgebühr auch den in der Gebührentarifverordnung vorgesehenen Beträgen entspricht, auch nicht der Höhe nach rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.