Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft xx Herrn W B die Verpflichtung zur Tragung von Untersuchungskosten in Höhe von S 90.438,-- auferlegt. Gestützt wird diese Entscheidung auf die §§76 AVG und 64 Abs3 VStG.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird die Behebung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung beantragt, daß sämtliche Tanks, aus denen Proben entnommen wurden, widmungsgemäß nur zur Zwischenlagerung bis zur Entsorgung dienen. Keinesfalls wären diese Tanks für die Heizöllagerung verwendet worden. Die Probenentnahmen und die Untersuchung wären daher nicht erforderlich gewesen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:
Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, ist grundsätzlich folgendes festzustellen:
Gemäß §64 Abs3 VStG ist der Ersatz von im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Auslagen dem Bestraften aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind.
Laut Aktenlage wurde die Bezirkshauptmannschaft xx am 25. Jänner 1991 von angeblichen Mißständen im Betrieb des Berufungswerbers verständigt und hat die Behörde noch am selben Tag die NÖ Umweltschutzanstalt mit der Durchführung von Probenentnahmen sowie Untersuchungen beauftragt. Mitte März 1991 wurden dann seitens der NÖ Umweltschutzanstalt die Untersuchungsergebnisse der auftraggebenden Behörde übermittelt. In weiterer Folge hat dann die Behörde am 30. April 1991 als Gewerbebehörde eine Überprüfung der Betriebsanlage durchgeführt und im Rahmen eines mündlich verkündeten Bescheides Maßnahmen gemäß §360 Abs2 Gewerbeordnung 1973 vorgeschrieben. Dieser Überprüfungsverhandlung wurden auch die Ergebnisse der von der NÖ Umweltschutzanstalt vorgenommenen Untersuchungen zugrundegelegt.
Mit Schreiben vom 5. Mai 1991 hat die Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft xx intern die Strafabteilung um Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Berufungswerber ersucht.
Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufes ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Vornahme der durchgeführten Untersuchungen (Jänner 1991) kein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber anhängig war. Daraus ergibt sich zwingend, daß auch die durch diese Auftragserteilung entstandenen Kosten keine solchen sind, die als "im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahren erwachsen" anzusehen sind, weshalb auch die für die Kostenvorschreibung herangezogene Rechtsnorm des §64 Abs3 VStG in diesem Fall unrichtig ist.
In Anbetracht des Umstandes, daß der Unabhängige Verwaltungssenat nur als Berufungsbehörde für verfahrensrechtliche Bescheide im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zuständig ist, scheidet daher auch die Möglichkeit aus, eine lediglich auf die Bestimmungen des AVG gestützte Kostenvorschreibung zu prüfen und bejahendenfalls eine Spruchkorrektur des angefochtenen Bescheides vorzunehmen. Damit würde nämlich der Unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen, der nicht mehr im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren, sondern mit einem Administrativverfahren, steht und somit eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zusteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es ist jedoch der Behörde erster Instanz unbenommen, die Voraussetzungen für eine Vorschreibung der angefallenen Kosten lediglich im Lichte der Bestimmungen des AVG zu prüfen, und - zutreffendenfalls - neuerlich vorzuschreiben. Im Falle einer derartigen Vorschreibung und eines allfällig dagegen erhobenen Rechtsmittels wäre dann zur Entscheidung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde berufen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG abgesehen werden, der bereits aus der Aktenlage die Notwendigkeit der Bescheidbehebung zu ersehen war.