Die Erstbehörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (wegen zweier Übertretungen des KFG 1967) ausgesprochen, dass der Besch. gemäß § 56 Abs 4 KFG 1967 iVm § 2 Abs 1 Z 1 PBStV 1998 für die durchgeführte besondere Überprüfung durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einen Kostenersatz von 37,-- Euro zu entrichten habe. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, die Entscheidungen über die Kosten und den Barauslagenersatz gründen sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Der gemäß § 56 Abs 4 KFG 1967 zu entrichtende Kostenersatz betrifft im vorliegenden Fall eine Untersuchung auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges des Bw durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge. Bei dieser Überprüfung wurden neben der (den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens bildenden) Mischbereifung auch sonstige ?schwere Mängel" festgestellt. § 64 Abs 3 VStG betrifft nun nur Barauslagen, die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen, nicht aber die Vorschreibung eines Kostenersatzes für eine mit dem Verwaltungsstrafverfahren selbst nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehende Prüfung, bei der schwere Mängel festgestellt worden sind. Nach Ansicht des UVS sind diese Kosten nicht zu den im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen im Sinne des § 64 Abs 3 VStG zu zählen, sondern gegebenenfalls gemäß § 2 Abs 2 letzter Satz PBStV 1998 vorzuschreiben. Hierbei wäre die Zuständigkeitsbestimmung des § 123 Abs 1 KFG 1967 zu beachten.
Die Vorschreibung eines Kostenersatzes nach § 2 Abs 1 Z 1 PBStV 1998 als Barauslagen (§ 64 Abs 3 VStG) im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte daher zu Unrecht.