RS UVS Wien 1998/06/19 07/L/01/298/97

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Veröffentlicht am 19.06.1998
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Rechtssatz

Durch eine Datumsangabe kann denkmöglich auch anderes als die Mindesthaltbarkeit zum Ausdruck gebracht werden (zB Datum der Erzeugung etc). Nach den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist es daher für die Kennzeichnung der Mindesthaltbarkeit auch zwingend erforderlich, dem Datum die Angabe "mindestens haltbar ..." voranzustellen. Die "verweisende Datumskennzeichnung" ist nun ausdrücklich erlaubt, jedoch ist aus den oben dargestellten Erwägungen dann, wenn die Datumskennzeichnung nicht entsprechend dem Hinweis, sondern an anderer als an der verwiesenen Stelle erfolgt, von einem Informationsdefizit auszugehen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers war daher der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Tat nicht bloß gering.

Der Berufungswerber bekämpft die Vorschreibung der Untersuchungskosten dem Grunde nach. Er vermeint, die Vorschreibung sei rechtswidrig, weil für die Beurteilung, ob eine bestimmte Verpackung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung unterliegt oder nicht, keinerlei Fachgutachten einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt erforderlich sei, dies sei eine ausschließliche Rechtsfrage.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Grundlage der Kostenersatzpflicht, daß der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist (VwGH 9.11.1992, Zl 92/10/0045, VwGH 29.3.1995, Zl 92/10/0463). Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (in Verbindung mit dem Lebensmittelgesetz) für schuldig erkannt.

Zu den Aufgaben der Untersuchungsanstalt gehört auch die Untersuchung in Hinsicht auf die Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, da die Untersuchungsanstalt gemäß § 42 Abs 1 LMG 1975 zur Untersuchung der "diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren" berufen ist, wozu Lebensmittel zählen (vgl VwGH 16.6.1986, Zl 86/10/0024).

Nach den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 unterliegen, zu kennzeichnen. Voraussetzung für die Prüfung, ob eine Kennzeichnung nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung überhaupt zu erfolgen hat, ist sohin das Wissen, um welche Art von Ware es sich handelt, sowie, in welcher Weise konkret diese Ware "verpackt" war. Dazu bedarf es einer entsprechenden Untersuchung durch einen Sachverständigen. Erst dann ist der Behörde die Beurteilung der Rechtsfrage, ob diese Ware als solche überhaupt der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung unterliegt, sowie, ob es sich um eine Verpackung iSd § 1 Abs 2 LMKV handelt, möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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