Die Wahrnehmung des Umstandes, daß abgelaufene Waren ohne entsprechende Kennzeichnung angeboten wurden, ist dem Lebensmittelinspektor möglich und bedarf daher keines Untersuchungszeugnisses einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt, weshalb letztere Kosten dem Beschuldigten nicht angelastet werden dürfen.