§ 45 Abs 2 Lebensmittelgesetz regelt den Ersatz der Kosten der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchungen (nach Beprobung durch einen Lebensmittelinspektor) so, daß die Kosten derjenigen Untersuchungen der Bundesanstalt, die zu einer Verurteilung geführt haben, dem Adressaten eines Straferkenntnisses auferlegt werden können. Eine Verpflichtung zur Kostentragung trifft den Beschuldigten
also nicht in jedem Fall, sondern nur im Falle seiner Bestrafung. Im Falle eines Schuldspruches sind aber nur Kosten jener Untersuchungen zuzusprechen, welche für die Verurteilung erforderlich sind.