Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Fritz über die Berufung des Herrn Maged K, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 6.3.2002, Zl. S 4675-D/02 No, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung hinsichtlich der dem Berufungswerber zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs 4b KDV 1967 und § 4 Abs 4c KDV 1967 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in seinen beiden Schuldsprüchen (einschließlich des jeweils damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und des erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrages) mit der Maßgabe bestätigt, dass nicht links vorne, sondern rechts vorne ein Sommerreifen montiert gewesen ist.
Der Berufung wird aber hinsichtlich der Vorschreibung eines Barauslagenersatzes Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit behoben.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt 14,40 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 6.3.2002 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 9.1.2002 um ca. 14:10 Uhr als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens Opel Kadett mit dem Kennzeichen W-86, den er in der H-Straße von Nr. 44 bis Nr. 24 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, nicht dafür gesorgt, dass dieses Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften bezüglich der Reifen entsprochen habe, da
1) an den Rädern der vorderen Achse Reifen verschiedener Größe (links 155/80 R 13, rechts 175/70 R 13) und
2) an den Rädern, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, Reifen verschiedener Art (links vorne ein Sommerreifen, an den anderen drei Rädern Schnee- und Matschreifen)
angebracht gewesen seien. Der Bw habe dadurch § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit 1) § 4 Abs 4b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) und ad 2) § 4 Abs 4c KDV 1967 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bw gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 zwei
Geldstrafen zu je 36,-- Euro (zwei Ersatzfreiheitsstrafen zu je 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit je 3,60 Euro bestimmt. Weiters hat die Erstbehörde noch Folgendes verfügt:
?Gemäß § 56 Abs 4 KFG 1967 in Verb. mit § 2 Abs 1 Z 1 der Prüf- und Begutachtungsverordnung haben Sie für die durchgeführte besondere Überprüfung durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einen Kostenersatz von 37,-- Euro (= 509,13 S) zu entrichten."
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bw Berufung, wobei er näher ausführte, ihm könne keine wie immer geartete Sorgfaltswidrigkeit zur Last gelegt werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 17.5.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Bw, der in Begleitung von Herrn Mag. G (für die Rechtsanwältin) als seinem Rechtsvertreter erschienen war, bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes angab:
?Ich wohne im 10. Bezirk in der G-straße. Ein oder zwei Tage vor der Kontrolle war ich mit dem Auto im 18. Bezirk unterwegs. Am Abend um 23.00 Uhr hat ein anderes Fahrzeug am Gürtel plötzlich die Spur gewechselt und mich gezwungen, auf den Gehsteig zu fahren. Der Gehsteig war einige Zentimeter hoch. Ich war mit meinem Fahrzeug vom 18. Bezirk in den 19. Bezirk unterwegs. Der rechte Reifen war kaputt. Ich habe dann in der Folge einen Reifenwechsel durchgeführt und dann letztlich den beanstandeten Reifen vorne rechts montiert. Ich bin dann weiter in den 19. Bezirk gefahren und habe das Fahrzeug bei einem Freund abgestellt (H-Straße). Ich sagte zu meinem Freund, dass ich vier Reifen im Keller habe und habe mir sein Fahrzeug ausgeborgt. Ich habe die Reifen um 9.00 Uhr in der Früh abgeholt, am Tag der Kontrolle. Es war schon kalt und konnte ich daher die Reifen nicht wechseln. Ich bin zur B-Werkstätte zu Fuß gegangen und nachher mit dem Fahrzeug hingefahren. Beim Fragen sagte man mir, dass die Möglichkeit des Reifenwechsels besteht. Dies war ca. um 13.00 Uhr. Als ich dann mit den vier Reifen (zwei im Kofferraum und zwei auf der Rückbank) zur Werkstätte kam, sagte man mir, dass der Mann, der den Reifenwechsel mache, erst um 16.00 Uhr kommen würde. Ich fragte, ob ich mein Auto dort stehen lassen könne und sagte man mir, es müsse erst der Chef gefragt werden und dieser sei im Moment nicht da. Ich bin rausgefahren und habe einen Parkplatz gefunden. Ich dachte mir dann, dass ich das mit den Reifen selbst mache. Im linken Spiegel sah ich einen Funkstreifenwagen und bin ausgestiegen. Ich hatte noch gar nicht den Kofferraum geöffnet, als ein Polizeibeamter zu mir kam. Ich bejahte die Frage, ob das Fahrzeug mir gehört. Es wurde dann eine Fahrzeug- und Führerscheinkontrolle durchgeführt. Ich erwähnte, dass ich 5 - 6 Monate einen Unfall mit einem deutschen Lkw hatte. Ich sagte, dass ich das Fahrzeug lange Zeit in einer Garage stehen gehabt habe, das Fahrzeug sei noch nicht besichtigt worden. Die Entscheidung liege bei mir, ich sei beim Ö. Über Vorhalt meiner Angabe laut Anzeige, wonach ich den anderen Vorderreifen seit ca. 1 - 2 Monaten am Fahrzeug habe, gebe ich an, na klar das Fahrzeug steht auf der Straße und ist noch nicht besichtigt.
Über Befragen des BwV:
Wie lange war der falsche Reifen am Fahrzeug? Nur einen Tag. Wie lange war der andere Vorderreifen am Fahrzeug? Der andere Reifen war schon die ganze Zeit immer oben und nicht erst seit 1 - 2 Monaten.
Auf die Frage, warum ich selbst die Reifen wechseln wollte, gebe ich an, weil ich keine andere Wahl hatte. Ich habe mir telefonisch (um 9.00 Uhr) mit dem Ö einen Termin ausgemacht und sagten mir diese, dass ich heute kommen solle."
In seinem Schlusswort brachte der BwV vor, wenn die Berufungsbehörde ein Verschulden annehmen sollte, so sei dieses als geringfügig zu werten, sodass die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen würden. Es werde die Einstellung des Verfahrens, in eventu bloß die Verhängung einer Ermahnung beantragt. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Entsprechend § 7 Abs 1 leg cit müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann. Hinsichtlich der Bauart der Reifen ordnet § 4 Abs 4b KDV 1967 u.a. an, dass Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden dürfen, mit Reifen gleicher Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial) und Größe ausgerüstet sein müssen. Nach § 4 Abs 4c KDV 1967 (?Verbot von Mischbereifung") dürfen an Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie an Anhängern, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen, sofern ihre Profiltiefe die im Abs 4 zweiter Satz angeführte nicht unterschreitet, nur dann angebracht sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, solche Reifen aufweisen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nimmt es der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als erwiesen an, dass der Bw die beiden ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (in objektiver und auch in subjektiver Hinsicht) zu verantworten hat. Der Bw bestreitet in seiner Berufung auch gar nicht, dass zur Tatzeit an den Rädern der vorderen Achse Reifen verschiedener Größe und an den Rädern, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, Reifen verschiedener Art (nämlich rechts vorne ein Sommerreifen und an den anderen Rädern Schnee- und Matschreifen) angebracht gewesen sind. An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (unter Punkt 2)) offenbar irrtümlich festhielt, dass links vorne ein Sommerreifen angebracht gewesen ist (so hat die Erstbehörde in der Strafverfügung vom 11.1.2002 selbst auch schon festgehalten gehabt, dass rechts vorne ein Sommerreifen angebracht gewesen sei). In dieser Hinsicht wurde die Formulierung des erstinstanzlichen Spruches durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien richtiggestellt.
Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige habe die Besatzung eines Streifenwagens am 9.1.2002 um 14:10 Uhr den Bw in Wien, H-Straße, mit einem vermutlich nicht den Verkehrserfordernissen entsprechenden Fahrzeug wahrnehmen können. Bezüglich der starken Beschädigungen am Heck habe der Bw sinngemäß angegeben, ihm sei vor ca. fünf bis sechs Monaten ein Lkw mit deutschem Kennzeichen auf der Autobahn aufgefahren. Da er bis jetzt noch nichts von der Versicherung gehört habe, habe er den Schaden auch noch nicht reparieren lassen. Das Auto sei ca. drei Monate in der Garage gestanden, er sei aber wegen seines Berufes auf ein Fahrzeug angewiesen. Den anderen Vorderreifen habe er seit ca. ein bis zwei Monaten am Fahrzeug. Er habe aber eh schon neue Reifen gekauft, um wechseln zu können. Nach Zustimmung des Bw bezüglich der Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sei dieser in den 21. Bezirk gelotst worden, wo der durchführende Prüfer unter anderem die Mischbereifung sowie mehrere schwere Mängel festgestellt habe. Links vorne, links hinten sowie rechts hinten seien Winterreifen der Marke S Top Grip SLG 2, 155/80 R 13 M&S montiert gewesen. Rechts vorne sei ein Sommerreifen der Marke M MXL, 175/70 R 13 montiert gewesen. Vom zuständigen Prüfer sei die Weiterfahrt erlaubt worden. Der Bw sei auf die Mischbereifung aufmerksam gemacht worden und habe dieser angegeben, dies sofort zu beheben, da er ohnedies vier Winterreifen gleicher Bauart im Kofferraum liegen habe. In seinem gegen die in dieser Sache zunächst ergangene Strafverfügung erhobenen Einspruch vom 21.1.2002 gab der noch unvertretene Bw an, er habe das Fahrzeug am 9.1.2002 nicht gelenkt, als er von den beiden Sicherheitswachebeamten beanstandet worden sei. Das Fahrzeug sei damals vor dem Haus Wien, H-Straße, geparkt gewesen. Er habe damals alle vier Reifen ummontieren wollen; einen Reifen habe er bereits in der Hand gehabt. Er habe das Fahrzeug bei der B-Werkstätte in der H-Straße stehen gehabt und das Fahrzeug von dort abgeholt. Er sei ca. 50 m von Höhe Nr. 44 bis Nr. 24 mit den in der Anzeige angeführten Reifen am Fahrzeug gefahren; er habe einen Parkplatz suchen wollen, um die vier Reifen, die er im Kofferraum mitgeführt habe, zu montieren. Er berichtige, dass er in der B-Werkstätte das Fahrzeug nicht zur Reparatur gehabt habe. Er habe damals am 9.1.2002 nur wegen einer Spureinstellung gefragt. In seiner Stellungnahme vom 5.2.2002 (zu den Ausführungen im Einspruch) gab der Meldungsleger an, der Bw sei mit seinem Fahrzeug die H-Straße stadteinwärts gefahren und habe gewendet, um sich vor ONr. 24 einzuparken. Während des Wendemanövers hätten sie die Beschädigungen am Heck des Fahrzeuges wahrnehmen können. Nachdem sich der Bw vollständig eingeparkt gehabt habe, sei mit der Amtshandlung begonnen worden; zu diesem Zeitpunkt sei kein Ummontieren der Reifen feststellbar gewesen.
Am 29.1.2002 war ein (weiterer) Einspruch des Bw (nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Ingrid W) bei der Erstbehörde eingelangt. Darin bezeichnete es der Bw als richtig, dass er das hier in Rede stehende Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, doch sei dies ausschließlich auf Anordnung der anlässlich einer Verkehrskontrolle am 9.1.2002 einschreitenden Beamten geschehen. Er habe an diesem Tag feststellen müssen, dass der rechte Vorderreifen des Pkws in der Weise beschädigt gewesen sei, dass dieser keine Luft mehr beinhaltet habe. Er habe sohin telefonisch mit einer Autoreparaturwerkstätte Kontakt aufgenommen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass eine sofortige Reparatur nicht möglich sei. Er habe in der Folge das Reserverad des Pkws selbst an diesem anbringen wollen, um eine Beschädigung seines Pkws zu verhindern bzw. den beschädigten Reifen reparieren zu lassen. Als er gerade mit dem Wechseln des Reserverades beschäftigt gewesen sei, sei sein Pkw von zwei Polizisten auf die Verkehrstauglichkeit überprüft worden. In der Folge sei von den Beamten die unterschiedliche Dimension der Reifen beanstandet worden und habe er diese auf den oben angeführten Sachverhalt aufmerksam gemacht. Er habe diesen mitgeteilt, nicht zu beabsichtigen, mit dem Pkw zu fahren, sondern diesen mit dem von ihm montierten Ersatzrad zu parken, um sodann den defekten Reifen reparieren zu können. Er sei dann aufgefordert worden, den Beamten mit seinem Pkw zur nächsten Prüfungs- und Begutachtungsstelle zu folgen. Er habe die beiden Beamten darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm nicht möglich sei, den auf ihn zugelassenen Pkw im Verkehr zu lenken, da dieser unterschiedliche Reifendimensionen bzw. Arten von Reifen aufgewiesen habe; dieser Einwand sei von den Beamten ignoriert worden und sei er nochmals aufgefordert worden, diesen zu folgen. Aufgrund der Tatsache, dass er den Pkw nur auf Anordnung der Beamten im öffentlichen Verkehr gelenkt habe, treffe ihn kein Verschulden an den beiden ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen.
Mit Schreiben vom 6.2.2002 forderte die Erstbehörde den Bw (zu Handen seiner Rechtsanwältin) auf, sich zu den beiden Tatvorwürfen zu rechtfertigen, wobei Ablichtungen der Anzeige, der Lichtbilder, des Gutachtens der Bundesprüfanstalt für Kfz, der Niederschrift vom 21.1.2002 sowie der Stellungnahme vom 5.2.2002 angeschlossen waren.
In seiner Stellungnahme vom 21.2.2002 gab der Bw dann an, es sei richtig, dass er am 9.1.2002 gegen 14:10 Uhr seinen Pkw auf der H-Straße von der Hausnummer 44 bis Hausnummer 24 gelenkt habe, obwohl sein Pkw eine unterschiedliche Bereifung (wie dies in der Strafverfügung angeführt sei) aufgewiesen habe (anzumerken ist, dass der Bw damit selbst einräumt, dass seine zuvor gemachten Angaben in dem von seiner Rechtsanwältin eingebrachten schriftlichen Einspruch unrichtig gewesen sind). Weiters führte der Bw aus, die unterschiedliche Bereifung habe daraus resultiert, dass er eine Reifenpanne gehabt und das in seinem Pkw befindliche Reserverad eine andere Dimension als die am Pkw befindlichen Reifen aufgewiesen habe. Er habe daher am Vormittag des 11.1.2002 für seinen Pkw einen komplett neuen Reifensatz erworben und sich hiezu extra den Pkw seines Freundes ausgeliehen. Er sei in der Folge mit seinem Pkw nach vorheriger Terminvereinbarung zu der auf der H-Straße Nr. 44 situierten Tankstelle gefahren, um die neuen Reifen montieren zu lassen. Vom diensthabenden Tankwart sei ihm dort mitgeteilt worden, dass eine sofortige Montage nicht möglich sei; er sei daher gezwungen gewesen, seinen Pkw von der Tankstelle auf Nr. 44 zu dem bei Haus Nr. 24 befindlichen Parkplatz zu lenken. In der Folge habe er selbst den Reifenwechsel vornehmen wollen, wobei er bereits einen Reifen aus dem Pkw gehoben und vor diesem abgestellt habe, als sein Pkw von den Beamten einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Er habe seinen Pkw nur ein äußerst kurzes Stück auf der H-Straße mit der unterschiedlichen Bereifung gelenkt und dies nur deshalb, weil ihm trotz vorheriger Terminvereinbarung von der in der H-Straße Nr. 44 situierten Tankstelle die Reifen an seinem Pkw nicht umgesteckt worden seien. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sein Pkw eine unzulässige Mischbereifung aufgewiesen habe, jedoch sei er davon ausgegangen, dass es ihm gestattet sei, mit seinem Pkw die nächstgelegene Werkstätte aufzusuchen, um eine korrekte Bereifung montieren zu lassen.
Der Bw wurde in der mündlichen Verhandlung am 17.5.2002 als Beschuldigter einvernommen und hinterließ dieser einen völlig unglaubwürdigen und nur an der Verschleierung des Sachverhaltes interessierten Eindruck. Offenbar haben weder der Bw noch sein Rechtsvertreter etwas daran gefunden, den Behörden in den schriftlichen Eingaben und bei der persönlichen Einvernahme unterschiedliche Angaben bezüglich des damaligen Geschehens zu präsentieren, wobei die Widersprüchlichkeiten in den eigenen Angaben des Bw auffällig gewesen sind.
So zweifelt das erkennende Mitglied nicht daran, dass der Bw den eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten gegenüber erklärt hat, den anderen Vorderreifen schon seit ca. ein bis zwei Monaten am Fahrzeug zu haben. Als der Bw in der mündlichen Verhandlung mit dieser Angabe konfrontiert wurde, gab er an ?Na klar, das Fahrzeug steht auf der Straße und ist noch nicht besichtigt". Hinzuweisen ist darauf, dass etwa die Strafverfügung dem Bw an die Adresse Wien, H-Straße 34/1/21 nachgesendet und beim Postamt 1190 Wien hinterlegt worden ist (und dort vom Bw dann auch behoben worden ist). Dass der Bw etwa gerade beabsichtigt hätte, nach Einparken des Fahrzeuges die Reifen zu wechseln (oder gar Hinweise darauf gegeben hätte, warum bei einer Tankstelle/Werkstätte die Reifen nicht gewechselt worden seien), lässt sich den Anzeigeangaben nicht entnehmen (und geht das erkennende Mitglied auch nicht davon aus, dass dieses Vorbringen des Bw der Wahrheit entspricht).
In seinem persönlich erhobenen Einspruch vom 21.1.2002 bestritt der Bw zunächst noch, das Fahrzeug überhaupt gelenkt zu haben. Das Fahrzeug sei beim Haus H-Straße 24 geparkt gewesen und habe er alle vier Reifen ummontieren wollen (einen Reifen habe er bereits in der Hand gehabt). Nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes ist überhaupt kein vernünftiger Grund erkennbar, aus welchem die Sicherheitswachebeamten (wenn die Angabe des Bw stimmen würde, wovon aber nicht auszugehen ist) es in der Anzeige nicht festhalten hätten sollen, wenn der Bw gerade dabei gewesen wäre, den (die) Reifen zu wechseln. Eine Werkstätte in der H-Straße 44 erwähnte der Bw zwar auch bei seiner Einvernahme am 21.1.2002, doch habe er nach seinen Angaben dort nur wegen einer Spureinstellung gefragt (es ist also von ihm nicht einmal erwähnt worden, dass es seine Absicht gewesen wäre, die Reifen bei dieser Werkstätte wechseln zu lassen). Wenn der Bw aber dann selbst angibt, er sei von der H-Straße 44 (ca. 50 Meter) bis zur Nr. 24 mit den in der Anzeige angeführten Reifen gefahren, so übersieht er wohl, dass er ja mit diesen Reifen auch zu dieser Werkstätte gefahren sein muss. Wiewohl der Bw bei seiner Vorsprache bei der Erstbehörde am 21.1.2002 noch selbst angegeben hatte, er sei von der H-Straße Nr. 44 bis Nr. 24 gefahren, bestritt er dies dann in seinem schriftlichen Einspruch vom 28.1.2002. Darin stellte er die Behauptung auf, er sei nur aufgrund der ausdrücklichen Anordnung der Sicherheitswachebeamten mit den nicht entsprechenden Reifen gefahren. Auch die Schilderung bezüglich des ?beschädigten" rechten Vorderreifens (der keine Luft mehr gehabt hat) hat der Bw in weiterer Folge nicht mehr aufrechterhalten, was aber nur ein weiteres Indiz dafür ist, dass es sich bei der Verantwortung des Bw (mit welcher er sein fehlendes Verschulden glaubhaft machen wollte) nur um eine aus der Luft gegriffene und unwahre Geschichte handelt.
So stellte er in seinem Einspruch vom 28.1.2002 die ? unwahre ? Behauptung auf, er habe gerade das Reserverad anbringen wollen, als er von den Sicherheitswachebeamten kontrolliert worden sei. Gerade der Inhalt dieses - schriftlichen und von einer Rechtsanwältin abgefassten ? Einspruches lässt die Vermutung aufkommen, dass von dieser (ob nun mit oder ohne Rücksprache mit dem Bw) irgendeine Geschichte als Einspruch verfasst wird, um vorbringen zu können, den Beschuldigen treffe kein Verschulden. In einer (schriftlichen) Stellungnahme vom 21.2.2002 wurde dann vorgebracht, der Bw habe eine Reifenpanne gehabt und am Vormittag des 11.1.2002 (also erst zwei Tage nach dem gegenständlichen Vorfall) einen komplett neuen Reifensatz erworben. Er habe sich hiezu extra den Pkw seines Freundes ausgeliehen und mit diesem die neu erworbenen Reifen zu seinem Pkw gebracht. Gerade wenn es stimmen sollte (wovon das erkennende Mitglied aber nicht ausgeht), dass der Bw nach einer Reifenpanne vier neue Reifen gekauft hätte, um diese bei einer ? nur rund 50 Meter vom Abstellort des Fahrzeuges entfernten ? Tankstelle/Werkstätte montieren zu lassen, so wäre es nicht nachvollziehbar, wenn er die neuen Reifen nicht gleich zu der Tankstelle transportiert hätte, wo sie ja dann auch auf das Fahrzeug montiert hätten werden sollen. Bemerkenswert ist dann auch, dass sich erstmals in der Stellungnahme vom 21.2.2002 ein Vorbringen in die Richtung findet, er sei mit seinem Pkw nach vorheriger Terminvereinbarung zu der Tankstelle in der H-Straße Nr. 44 gefahren, um dort die Reifen montieren zu lassen. In dieser Eingabe heißt es dann auch noch, der diensthabende Tankwart habe ihm mitgeteilt, dass eine sofortige Montage nicht möglich sei. Dass er bei Zutreffen einer solchen Mitteilung ?gezwungen" gewesen wäre, seinen Pkw auf einen Parkplatz bei der Hausnummer 24 zu lenken, kann nicht ernsthaft angenommen werden und ist dies offenbar dem Bw (oder seiner Rechtsanwältin) auch aufgefallen, sodass deren konstruierte und unwahre Geschichte in der Berufung dahingehend modifiziert wurde, dass dem Bw mitgeteilt worden sei, er könne seinen Pkw auch nicht für längere Zeit in der Werkstätte abstellen.
Nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes handelt es sich bei der Behauptung von der zunächst beabsichtigten Montage der neuen Reifen bei der von ihm erwähnten Tankstelle bloß um den Versuch, der Behörde vorzugaukeln, er sei nur deshalb einige Meter mit dem Fahrzeug mit der unzulässigen Mischbereifung gefahren, weil trotz Terminvereinbarung die Reifen bei der Tankstelle nicht umgesteckt worden seien.
Schon die Erstbehörde ist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses daher zutreffend davon ausgegangen, dass dem Bw eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.
Anzumerken ist, dass im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw (nach seinen eigenen Angaben ist er Zeitungskolporteur mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von ATS 6.000,-- bis ATS 7.000,--) zwei Geldstrafen in der Höhe von je 36,-- Euro verhängt worden sind. Nachdem schon im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens von der Rechtsvertreterin des Bw zwei schriftliche Eingaben gemacht worden sind, hat er aber auch in seiner Berufung abermals darzulegen versucht, dass ihm kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden könne. Es wurde schon erwähnt, dass in dieser Berufung auf die ?besonderen Umstände" (die ohnedies nicht der Wahrheit entsprechen) hingewiesen wurden, die den Bw ?gezwungen" hätten, seinen Pkw von der Werkstätte weg in die nächstmögliche Parklücke zu lenken. Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 17.5.2002 sprach der Bw dann ? erstmals ? davon, ein oder zwei Tage vor der Kontrolle sei der rechte Reifen kaputt gegangen, als er, weil ein anderes Fahrzeug am Gürtel plötzlich die Spur gewechselt habe, auf den Gehsteig habe fahren müssen. Er habe dann einen Reifenwechsel durchgeführt und den letztlich beanstandeten Reifen rechts vorne montiert. Er sei dann weiter in den 19. Bezirk gefahren und habe das Fahrzeug bei seinem Freund abgestellt (H-Straße 34 oder 24). Nochmals ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Strafverfügung ? wegen eines Nachsendeauftrages ? an der Anschrift Wien, H-Straße 34/1/21 zugestellt worden ist. Nachdem der Bw noch in seiner Berufung etwa davon gesprochen hatte, er habe am Vormittag des 11.1.2002 (in der Stellungnahme vom 21.2.2002) einen komplett neuen Reifensatz erworben, merkte er in der mündlichen Verhandlung an, dass er zu seinem Freund gesagt habe, er habe vier Reifen im Keller und habe ihm dieser sein Fahrzeug geborgt. Auch sein weiteres Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe um ca. 13:00 Uhr persönlich bei der B-Werkstätte wegen der Möglichkeit eines Reifenwechsels nachgefragt, und habe man ihm gesagt, als er dann mit den vier Reifen zur Werkstätte gekommen sei, der Mann, der den Reifenwechsel mache, würde erst um 16:00 Uhr kommen, ist unglaubwürdig, und lässt den Bw in einem äußerst negativen Licht erscheinen. Auch sprach er nicht mehr davon (wie etwa in der Berufung), dass ihm mitgeteilt worden sei, dass er seinen Pkw nicht für längere Zeit in der Werkstätte abstellen könne, sondern gab er an, man habe ihm gesagt, es müsse erst der Chef gefragt werden, der im Moment nicht da sei. Während der Bw etwa bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.1.2002 erwähnte, er habe bei Kontrollbeginn gerade einen Reifen in der Hand gehabt (im schriftlichen Einspruch vom 28.1.2002 gab er an, er sei gerade mit dem Wechseln des Reserverades beschäftigt gewesen), gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe noch gar nicht den Kofferraum geöffnet gehabt, als ein Polizeibeamter zu ihm gekommen sei. Die Angabe in der Anzeige, wonach er erklärte, vor ca. fünf bis sechs Monaten einen Unfall mit einem deutschen Lkw gehabt zu haben, hat der Bw ausdrücklich als richtig bezeichnet. Auch dass er das Fahrzeug lange Zeit in einer Garage stehen gehabt habe, stellte der Bw nicht in Abrede. Da dann offenbar selbst dem Rechtsvertreter des Bw aufgefallen war, dass die Angaben des Bw mit den ?Geschichten" in den schriftlichen Eingaben nicht zusammenpassen, fragte ihn dieser, wie lange der falsche Reifen am Fahrzeug war, was dieser mit ?einen Tag" beantwortete. Auch seine Erklärung dafür, warum er die Reifen selbst wechseln wollte, erscheint konstruiert zu sein, hat er zwar einen Termin mit dem Ö erwähnt, doch keine bestimmte Uhrzeit (sondern nur, dass er heute kommen solle). Auch dieser Angabe des einen völlig unglaubwürdigen Eindruck hinterlassenden Bw schenkte das erkennende Mitglied keinen Glauben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist daher zur Auffassung gelangt, dass der Bw die beiden ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat. Ausgehend davon, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien das Vorbringen des Bw bezüglich des beabsichtigten Wechselns der Reifen bei der Tankstelle/Werkstätte nicht der Wahrheit entspricht, sondern bloß konstruiert wurde, um den Versuch zu unternehmen, durch unwahre Angaben ein mangelndes
Verschulden glaubhaft zu machen, konnte nicht angenommen werden, dass dem Bw an den beiden ihm zur Last gelegten Taten kein Verschulden (iSd § 5 Abs 1 VStG) treffe.
Es war daher der Berufung in der Schuldfrage in beiden Punkten keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe zu bestätigen, dass spruchmäßig der Punkt 2) dahingehend berichtigt wurde, dass der Sommerreifen rechts vorne montiert gewesen sei.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 134 Abs 1 erster Satz KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der verkehrssicheren Ausstattung von Kraftfahrzeugen geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt der Taten nicht als bloß unbedeutend angesehen werden.
Auch das Verschulden des Bw konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Gerade im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Verantwortung des Bw in Richtung fehlendes Verschulden nicht der Wahrheit entsprochen hat, hat sich im gesamten Verwaltungsstrafverfahren kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass den Bw nur ein geringfügiges Verschulden iSd § 21 VStG an den Verwaltungsübertretungen treffen würde. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien kann im vorliegenden Fall mit der bloßen Verhängung einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden.
Bei der Strafbemessung wurde ? wie dies ohnedies schon die Erstbehörde getan hat ? als Milderungsgrund berücksichtigt, dass der Bw zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist.
Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von den eigenen Angaben des Bw aus (Zeitungskolporteur, ledig, Einkommen von ATS 6.000,-- bis 7.000,-- monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 2.180,-- Euro reichenden Strafsatz sind die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser Höhe erscheinen auch geboten zu sein, um den Bw künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen haben gegen eine Strafherabsetzung gesprochen.
Im Hinblick auf den von der Erstbehörde im Straferkenntnis auferlegten Barauslagenersatz kommt der Berufung jedoch Berechtigung zu:
Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften gemäß § 64 Abs 3 VStG der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.
Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker (§ 57 Abs 2) eingeholt worden ist, gemäß § 56 Abs 4 KFG 1967 ein Kostenersatz zu entrichten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV 1998) beträgt der Kostenersatz gemäß § 56 Abs 4 KFG 1967 für die Prüfung eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers 37,-- Euro.
Die Erstbehörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochen, dass der Bw gemäß § 56 Abs 4 KFG 1967 iVm § 2 Abs 1 Z 1 PBStV 1998 für die durchgeführte besondere Überprüfung durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einen Kostenersatz von 37,-- Euro zu entrichten habe. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, die Entscheidungen über die Kosten und den Barauslagenersatz gründen sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Der gemäß § 56 Abs 4 KFG 1967 zu entrichtende Kostenersatz betrifft im vorliegenden Fall eine Untersuchung auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges des Bw durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge. Bei dieser Überprüfung wurden neben der (den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens bildenden) Mischbereifung auch sonstige ?schwere Mängel" festgestellt. § 64 Abs 3 VStG betrifft nun nur Barauslagen, die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen, nicht aber die Vorschreibung eines Kostenersatzes für eine mit dem Verwaltungsstrafverfahren selbst nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehende Prüfung, bei der schwere Mängel festgestellt worden sind. Nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes sind diese Kosten nicht zu den im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen im Sinne des § 64 Abs 3 VStG zu zählen, sondern gegebenenfalls gemäß § 2 Abs 2 letzter Satz PBStV 1998 vorzuschreiben. Hierbei wäre die Zuständigkeitsbestimmung des § 123 Abs 1 KFG 1967 zu beachten.
Die Vorschreibung eines Kostenersatzes nach § 2 Abs 1 Z 1 PBStV 1998 als Barauslagen (§ 64 Abs 3 VStG) im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte daher zu Unrecht.
Indem die Erstbehörde dies verkannte, hat sie diesen Teil des Straferkenntnisses mit Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher in diesem Umfang der Berufung Folge zu geben und das
angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.1983, Zl. 83/02/0080).