Nach § 64 Abs 3 VStG kann nur der Bestrafte zum Ersatz der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens angefallenen Barauslagen verpflichtet werden. Das Strafverfahren wurde aber, nachdem juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich nicht belangt werden können, nicht gegen die M. GmbH, sondern gegen deren Geschäftsführer, Herrn G. M., durchgeführt. Es ist daher schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr zur Tragung von ? laut Ansicht der Erstinstanz - Kosten des betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens nicht, wie durch § 64 Abs 3 VStG vorgegeben, der Bestrafte, sondern die M. GmbH verpflichtet worden ist.
Auch § 9 Abs 7 VStG kann einen solchen Kostenbescheid gegen die juristische Person nicht rechtfertigen. Zunächst dürfte der nur subsidiär geltende § 9 VStG aufgrund der Spezialbestimmung in § 370 GewO 1994 gegenständlich nicht zur Anwendung kommen. Aber selbst wenn man von einer Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausginge, ist daraus klar zu entnehmen, dass die juristische Person nur eine Solidarhaftung für die gegen ihr zur Vertretung nach außen berufenes Organ verhängten Verfahrenskosten trifft. Der wegen Übertretung der Gewerbeordnung bestrafte Geschäftsführer, Herr G. M., wurde aber dem Akteninhalt zufolge nicht zum Ersatz der betreffenden Barauslagen verpflichtet, womit eine Solidarhaftung der juristischen Person bereits aus diesem Grund ausscheidet. Über eine Solidarhaftung der juristischen Person gemäß § 9 Abs 7 VStG ist außerdem nach nunmehr herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht durch einen eigenen ?Haftungsbescheid? zu erkennen, sondern ist die juristische Person, um diese Rechtsfolge der Solidarhaftung auszulösen, als Partei dem Strafverfahren gegen ihr verantwortliches Organ beizuziehen (vgl VwGH v. 21.11.2000, Zl 99/09/0002). Der im gegenständlichen Fall durch die Erstinstanz im Strafverfahren vermutlich angewendete § 370 GewO kennt eine Solidarhaftung der juristischen Person für die gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer verhängten Verwaltungsstrafen und Verfahrenskosten nicht, sodass auch dieser keine Grundlage für einen gesonderten Kostenbescheid nach § 64 VStG gegen die juristische Person bieten kann.
Der vorliegende Bescheid erweist sich daher nach Ansicht der Berufungsbehörde bereits aus diesen Erwägungen als gesetzwidrig. Die belangte Behörde hat den Inhalt der Bestimmung des § 64 Abs 3 VStG aber auch aus einem weiteren Grund verkannt. Im Spruch des gegen den Geschäftsführer der M. GmbH erlassenen Straferkenntnisses vom 09.12.2002 findet sich nämlich kein Abspruch über allfällige Barauslagen. Gemäß § 64 Abs 3 VStG bedarf es jedoch eines Ausspruches, dass dem Bestraften der Ersatz der im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Barauslagen auferlegt wird, bereits im Spruch des Straferkenntnisses. Lediglich die ziffernmäßige Festsetzung des zu ersetzenden Betrages ist, wenn im Straferkenntnis nicht tunlich, durch besonderen Bescheid vorzunehmen. Das genannte Straferkenntnis der belangten Behörde trägt diesen rechtlichen Vorgaben nicht Rechnung. Die erstmalige Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 64 Abs 3 VStG in einem eigenen Kostenbescheid ist daher unzulässig und belastet einen solchen Kostenbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH v. 20.03.2002, Zl 1999/03/211).