RS UVS Burgenland 1997/11/25 43/02/97003

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Rechtssatz

Die Kosten von Untersuchungszeugnissen einer Bundesanstalt für Lebensmittluntersuchungen, die einer Anzeige des Lebensmittelinspektors zu Grunde liegen, sind nicht nach § 64 Abs 3 VStG sondern nach § 45 Abs 2 LMG vorzuschreiben.

Schlagworte
Lebensmitteluntersuchung, Untersuchungskosten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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