Dem Gesetz (§ 64 Abs 3 VStG iVm § 45 Abs 2 LMG 1975) ist eine Bestimmung, wonach der Behörde im Falle von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten ein "Mäßigungsrecht" zustünde, nicht zu entnehmen.