Das Verbot gemäß § 57 Abs 1 JagdG Krnt in Verbindung mit § 55 leg cit, wonach Wild, daß der Abschußplanung unterliegt, nicht über diesen Abschußplan hinaus erlegt werden darf, wird auch im Falle außerordentlicher Wilddichte oder Wildschäden nicht gegenstandslos und kann die Berufung auf Letztere keinen Schuldaufhebungs- bzw Rechtfertigungsgrund bilden. Überdies ist der Abschuß von Rotwild über den Abschußplan hinaus für sich allein genommen keine geeignete Methode zur Wildschadensverhütung (Vergleiche §§ 71 ff JagdG Krnt).
Obschon die Verhältnisse bei einer Riegel- oder Treibjagd im allgemeinen ein erhöhtes Risiko in sich bergen und dabei die Zeit des ordnungsgemäßen Ansprechens des Wildes meist kurz zu bemessen sein wird, trägt ein erfahrener Jäger, dem die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit in dieser besonderen Situation zuzumuten ist und in einer solchen Situation einen Schuß abgibt, das Risiko und kann er sich nicht mit den besonderen Verhältnissen entschuldigen.