RS UVS Kärnten 1992/03/17 KUVS-328/4/91

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Rechtssatz

Kommt der Beschuldigte der Erteilung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers schriftlich nicht nach, behauptet der Beschuldigte jedoch telefonisch der Aufforderung zur Lenkerauskunft nachgekommen zu sein, ist es dessen Aufgabe zum Hintanhalten des Schuld- und Strafausspruches wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung diese Behauptung durch ein konkretes Beweisanbot unter Beweis zu stellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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