Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, 1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Juli 1991, Zl xx, wurde Herr xx gemäß §28 Abs1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von 5.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte den §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übertreten hat, indem er in seiner Firma in xx, xx den rumänischen Staatsbürger xx in der Zeit vom 26. November 1990 bis 1. Februar 1991 ohne Vorliegen eines Befreiungsscheines, einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Arbeitserlaubnis beschäftigt hat.
In der fristgerecht erhobenen Berufung ersucht der Beschuldigte von der Bestrafung Abstand zu nehmen und begründet dies damit, daß eine falsche Information von xx bzw Verständigungsschwierigkeit mit dessen Flüchtlingsbetreuer vorgelegen seien. Ferner sei es ihm unverständlich, daß es zwischen der Sozialversicherung und dem Arbeitsamt keine klärende Verbindungsachse gäbe.
Vom Landesarbeitsamt für Niederösterreich, dem das Straferkenntnis am xx zugestellt wurde, ist keine Berufung erhoben worden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:
Im gesamten Verfahren ist unbestritten geblieben, daß der Berufungswerber den in Rede stehenden rumänischen Staatsbürger ohne Befreiungsschein, Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis beschäftigt hat. Daß es sich bei diesem Ausländer um einen Flüchtling handelt, auf den das Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß §1 Abs2 lita nicht anzuwenden ist, ist weder im Verfahren hervorgekommen noch wurde dies vom Berufungswerber behauptet. Eine von der Berufungsbehörde sicherheitshalber durchgeführte Rückfrage beim Bundesministerium für Inneres bestätigte die Richtigkeit dieser Annahme. Es ist daher der objektive Tatbestand für eine Übertretung des §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegeben.
Die Ausführungen der Begründung in der Berufung sind unklar, weshalb die Berufungsbehörde als Auslegungshilfe die Niederschrift der ersten Instanz über die Vernehmung des Beschuldigten vom 28. Februar 1991 herangezogen hat.
Wenn der Beschuldigte eine falsche Information durch den beschäftigten Ausländer bzw Verständigungsschwierigkeit mit dem Flüchtlingsbetreuter zu seiner Rechtfertigung anführt und vermeint, daß dies geeignet sei, ein mangelndes Verschulden seinerseits darzutun, so unterliegt er einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Wie bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis zutreffend ausgeführt wurde, ist es die Pflicht jedes Firmeninhabers und Arbeitgebers sich über die für seinen Betrieb geltenden Rechtsvorschriften, zu denen auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz zählt, rechtzeitig und ausreichend Kenntnis zu verschaffen. Es versteht sich von selbst, daß diese Rechtsvorschriften in der Folge auch zu beachten sind. Der Arbeitgeber hat - ohne, daß es einer entsprechenden Belehrung oder Aufforderung durch das zuständige Arbeitsamt bedarf - sich vor Aufnahme der Beschäftigung eines Arbeitnehmers und Anmeldung desselben bei der Sozialversicherung Gewißheit darüber zu verschaffen, ob die im §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angeführten Voraussetzungen für die Beschäftigung des Ausländers vorliegen und erforderlichenfalls rechtzeitig eine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer beim zuständigen Arbeitsamt zu erwirken. Wie der Beschuldigte selbst angibt, hat er sich auf die vagen Auskünfte des beschäftigten Ausländers bzw des Flüchtlingsbetreuers verlassen. Durch eine Rückfrage beim zuständigen Arbeitsamt hätte leicht geklärt werden können, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschäftigung des in Rede stehenden Ausländers zulässig gewesen wäre.
Wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausgeführt wird, wurde vom Arbeitsamt xx der Firma xx eine Beschäftigungsbewilligung für den polnischen Staatsbürger yy für die Zeit vom 6. Februar 1990 bis 31. Dezember 1990 erteilt. Da der diesbezüglich beim Arbeitsamt xx von der Firma xx am 10. Jänner 1990 gestellte Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die eigenhändige Unterschrift von xx aufweist, kann vom Berufungswerber auch nicht ernstlich geltend gemacht werden, daß ihm die einschränkenden Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetezs am 26. November 1990 unbekannt waren.
Weiters ist festzustellen, daß ein Versäumnis des Sozialversicherungsträgers im gegenständlichen Fall nicht vorliegen kann, weil für diesen keine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Arbeitgeber anläßlich der Anmeldung eines Ausländers auf die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinzuweisen. Die ordnungsgemäße Anmeldung bei der Sozialversicherung hat keine Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die die Sozialversicherung betreffenden Ausführungen in der Berufung gehen daher völlig ins Leere.
Dem Beschuldigten ist daher insoweit ein strafbares Verhalten vorzuwerfen, als er die Vorschriften des §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Beschäftigung des xx zumindest fahrlässig übertreten hat. Da es sich bei der Übertretung des §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" handelt, ist bei Erfüllung des objektiven Tatbestandes auf Grund des §5 Abs1 VStG fahrlässiges Verhalten anzunehmen. Der Berufungswerber konnte - wie eingangs bereits ausgeführt wurde - keinen tauglichen Gegenbeweis im Sinne des §5 Abs1 letzter Halbsatz und Abs2 VStG, daß ihn an der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kein Verschulden trifft oder eine entschuldbare Unkenntnis der gesetzlichen Vorschrift vorgelegen ist, anbieten oder gar erbringen.
Nach Ansicht der Berufungsinstanz wurde der Milderungsgrund, daß der Beschuldigte bisher noch keine einschlägigen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begangen hat, bei der Strafbemessung ausreichend berücksichtigt, zumal nur die Mindeststrafe verhängt worden ist. Die verhängte Strafe erweist sich auch unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens des Beschuldigten von S 20.000,-- und der dem Beschuldigten obliegenden Sorgepflichten für zwei Kinder als angemessen. Sie erscheint darüber hinaus auch notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG entfallen.
Da das erstinstanzliche Straferkenntnis durch die Berufungsbehörde zu bestätigen war, ist der Berufungswerber gemäß §64 Abs1 und 2 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von 20 % der von der ersten Instanz verhängten Strafe - das sind somit 1.000,-- Schilling - zu bezahlen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.