Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 30. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als gemäß § 9 VStG 1950 Verantwortlicher der A-GmbH zumindest vom 25. April 1986 bis 30. Juni 1987 im Standort B, das Gastgewerbe (Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken) in der Betriebsart eines "Buffets" gewerbsmäßig ausgeübt zu haben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Konzession gewesen zu sein. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 8. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A-Gesellschaft m. b.H. dafür verantwortlich zu sein, daß die Betriebsanlage in B bis zum 6. Juli 1987 betrieben worden sei, obwohl die - im weiteren im Spruch: des Straferkenntnisses zu 1. und 2. bezeichneten - bescheidmäßigen Auflagen nicht eingehalten worden seien und hiedurch zu 1. und 2. Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z. 2... mehr lesen...
Am 17. Februar 1989 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Der 'A-Klub' mit dem Sitz in Y hat vom 25. 10. 1988 bis 18. 1. 1989 im Standort Y, eine nach §§ 74 ff Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Gastgewerbebetriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Der Obmann des genannten Vereines, Herr B, geb. am, wh. in Z, hat dadurch im angeführten Zeitraum eine Verwaltungsübertre... mehr lesen...
Am 17. Februar 1989 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Der 'A-Verein' mit dem Sitz in X hat vom 25.10.1988 bis 18.1.1989 und in der Nacht vom 28.1.1989 bis 29.1.1989 ab 20.00 Uhr im Standort X eine nach §§ 74 ff Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Gastgewerbebetriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Der Obmann des genannten Vereines, Herr B, hat dadurch im oben ang... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juli 1989, wurde der Beschwerdeführer als Obmann und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des "A-Clubs" mit dem Sitz in X einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle über ihn eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt, weil der "A-Club" mit dem Sitz in X vom 25. Oktober 1988 bis 18. Jänner 1989 und in der Nacht vo... mehr lesen...
Am 16. Februar 1989 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Der "A-Klub" mit dem Sitz in Y hat vom 25. 10 1988 bis 18. 1 1989 im Standort Y, durch den gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken und die gewerbsmäßige Verabreichung von Speisen das konzessionierte Gastgewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt. So wurden im angeführten Zeitraum unter anderem folgende Getränke ausgeschenkt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44 a lit a VStG betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatv... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §32 Abs2 idF 1983/176;VStG §44a lita idF 1983/176;VStG §9 idF 1983/176;
Rechtssatz: Das nach § 44a lit a VStG in den
Spruch: eines Bescheides aufzunehmende Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit muß iSd § 9 VStG noch nicht von der Verfolgungshandlung umfaßt sein, da es sich hiebei nicht um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift ha... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §189 Abs1;GewO 1973 §192;GewO 1973 §366 Abs1 Z1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/04/0189 E 2. Dezember 1983 RS 3 Stammrechtssatz Bei der Tatanlastung betreffend die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes hat der
Spruch: zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §189 Abs1;GewO 1973 §192;GewO 1973 §366 Abs1 Z1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/04/0189 E 2. Dezember 1983 RS 3 Stammrechtssatz Bei der Tatanlastung betreffend die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes hat der
Spruch: zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44 a lit a VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechsel... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Gemäß § 44a lit a VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltung... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0184 2 Stammrechtssatz Gemäß § 44 a lit a VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §367 Z26;GewO 1973 §370;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Gem § 44a lit a VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hins des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des T... mehr lesen...
Index: L71078 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Vorarlberg40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §62 Abs4;GewO 1973 §198 Abs2;GewO 1973 §368 Z11;SperrV Vlbg 1957 §1 Abs1;SperrV Vlbg 1957 §2 Abs1;VStG §44a litb; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/04/0237
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall war dem Besch mit Bescheid der belBeh vom 6.6... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44 lita;VStG §44a Z1;VStG §7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0184 3 Stammrechtssatz Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44 a lit a VStG betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der du... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0184 2 Stammrechtssatz Gemäß § 44 a lit a VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a lita;VStG §44a Z1;VStG §7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0184 3 Stammrechtssatz Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44 a lit a VStG betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3351/80 E 18. Februar 1981 RS 1 Stammrechtssatz Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden k... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes VON OBERÖSTERREICH vom 20. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer als Obmann und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des "A-Clubs" mit dem Sitz in X der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle über ihn eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt, weil der "A-Club" mit dem Sitz in X vom 25. Oktober 1988 bis 18. Jänner 1989 und in der Nacht vom 2... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §189 Abs1;GewO 1973 §192;GewO 1973 §366 Abs1 Z1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/04/0189 E 2. Dezember 1983 RS 3 Stammrechtssatz Bei der Tatanlastung betreffend die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes hat der
Spruch: zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Gemäß § 44a lit a VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltung... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0184 2 Stammrechtssatz Gemäß § 44 a lit a VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §367 Z26;GewO 1973 §370;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Gem § 44a lit a VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hins des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des T... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44 lita;VStG §44a Z1;VStG §7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0184 3 Stammrechtssatz Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44 a lit a VStG betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der du... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0184 2 Stammrechtssatz Gemäß § 44 a lit a VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a lita;VStG §44a Z1;VStG §7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0184 3 Stammrechtssatz Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44 a lit a VStG betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3351/80 E 18. Februar 1981 RS 1 Stammrechtssatz Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden k... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. November 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 27. Februar 1988 um ca. 19.45 Uhr in Innsbruck, Innrain Nr. 2, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im gekennzeichneten Halte-Parkverbotsbereich gehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe dadurch, daß er am 2. Jänner 1988, gegen 14.15 Uhr, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer bestimmten Straße gelenkt und hierauf um 17.20 Uhr des gleichen Tages in seiner Wohnung trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe, obwohl ve... mehr lesen...