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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Als Tatort für Verwaltungsübertretungen, die nur der Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begehen kann, kommt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahrt-)strecke in Betracht (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030147.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009