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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;Rechtssatz
Ebenso wie in Anwendung der inhaltlich gleichartigen Vorschrift des § 44a lit a VStG besteht auch bei Fällung eines finanzstrafrechtlichen E ein rechtliches Interesse des Besch, daß ihm ua die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (Hinweis E 21.9.1983, 83/13/0069). Nach der sohin auch zu § 138 Abs 2 lit a FinStrG anzuwendenden Rsp des VwGH zu § 44a lit a VStG bedarf es daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Vorschrift erforderlich sind. Eine Umschreibung des Tatbildes lediglich in der Begründung reicht nicht aus; denn daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist.
Schlagworte
Mängel im Spruch "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X04Im RIS seit
25.01.2001