RS Vwgh 1990/2/21 89/03/0113

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der VwGH den Bescheid der belBeh nur in Ansehung der Aussprüche über die verhängten Strafen und über die Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens aufgehoben, hat sich die belBeh bei Erlassung des Ersatzbescheides in Beachtung der Rechtskraft der durch das Vorerkenntnis nicht aufgehobenen Schuldsprüche eines neuerlichen Ausspruches hierüber zu enthalten. Darin, daß der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides auch die Schuldaussprüche zum Gegenstand hat, liegt objektiv gesehen eine Rechtswidrigkeit. Der Besch wurde dadurch aber in einem subjektiven Recht nicht verletzt, weil ihm durch die neuerliche Bestätigung der Schuldsprüche kein über den dem Vorerkenntnis des VwGH zugrundeliegenden Bescheid der belBeh hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0059).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68Rechtsverletzung sonstige FälleMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030113.X01

Im RIS seit

21.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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