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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §138 Abs2 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;Rechtssatz
Ein Bescheid, in dessen Spruch weder angeführt wird, in welcher Weise der Abgabenschuldner das nach § 93 Abs 7 ZollG 1988 vorgemerkte Fahrzeug zu einem anderen als jenem Zweck verwendet hat, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, noch ausspricht, daß der Abgabenschuldner durch dieses Verhalten eine Abgabenverkürzung bewirkt habe, entspricht nicht den Anforderungen des § 138 Abs 2 lit a FinStrG. Die (bloße) Anführung der übertretenen Norm im Spruch des Bescheides vermag diesen Mangel nicht zu heilen (Hinweis E 14.9.1965, 2226/64).
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X05Im RIS seit
25.01.2001