RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0044

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §138 Abs2 lita;
FinStrG §138 Abs2 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
ZollG 1988 §93 Abs7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;

Rechtssatz

Ein Bescheid, in dessen Spruch weder angeführt wird, in welcher Weise der Abgabenschuldner das nach § 93 Abs 7 ZollG 1988 vorgemerkte Fahrzeug zu einem anderen als jenem Zweck verwendet hat, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, noch ausspricht, daß der Abgabenschuldner durch dieses Verhalten eine Abgabenverkürzung bewirkt habe, entspricht nicht den Anforderungen des § 138 Abs 2 lit a FinStrG. Die (bloße) Anführung der übertretenen Norm im Spruch des Bescheides vermag diesen Mangel nicht zu heilen (Hinweis E 14.9.1965, 2226/64).

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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