RS Vwgh 1990/2/20 89/01/0238

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs2;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs3;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §28 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht dem § 44a lit a VStG, wenn dieser geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens ein weiteres Mal zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall auch zu beurteilen,

ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit der genannten Bestimmung genügt oder nicht genügt, mithin auch, ob die erfolgte Angabe der Tatzeit im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010238.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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