Rechtssatz: Ein Feststellungsbescheid scheidet als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist. Dazu gehört auch ein Disziplinarverfahren. Liegt somit eine unzulässige Nebenbeschäftigung im Sinn des § 56 Abs. 2 BDG 1979 vor, hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen. Andernfalls macht er sich disziplinär st... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Er ist Offizier der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr des Magistrates der Landeshauptstadt Graz. Der Beschwerdeführer übt seit 1990 die Nebenbeschäftigung eines Prüfers der Prüfstelle für Brandschutztechnik des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes aus. Die geplante Ausübung dieser Nebenbeschäftigung wurde im Dienstweg gemeldet. Auf Antrag der genannten Prüfstelle w... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §47 impl;BDG 1979 §56 Abs2 impl;DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037;DGO Graz 1957 §23 idF 1989/037; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/09/0142 E 18. Dezember 2001 RS 9
(Hier betreffend § 23 Abs. 1 DGO Graz 1957; hier mit der Ergänzung
am Ende: "Dies wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die
Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstliche... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 impl;DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die weit gehende Inhaltsgleichheit der gesetzlichen Regelungen bezüglich der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung wegen der
Begründung: der Vermutung der Befangenheit kann auch die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 56 Abs. 2 BDG 1979 entwickelte ... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §47 impl;BDG 1979 §56 Abs2 impl;DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037;DGO Graz 1957 §23 idF 1989/037;
Rechtssatz: Nur eine begründete Vermutung der Befangenheit des Beamten rechtfertigt in Wahrnehmung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes die Untersagung der Nebenbeschäftigung (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;BDG 1979 §47 impl;BDG 1979 §56 Abs2 impl;DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037;DGO Graz 1957 §23 idF 1989/037;
Rechtssatz: Hat die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG eine eigenständige Entscheidung in Form der Untersagung der Nebenbeschäftigung m... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §47 impl;BDG 1979 §56 Abs2 impl;DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037;DGO Graz 1957 §23 idF 1989/037;
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Beamte (Offizier der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr des Magistrates der Landeshauptstadt Graz) dienstlicher Kollege oder Vorgesetzter der Amtssachverständigen ist und somit die vo... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 impl;DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/12/0092 E 19. Jänner 1994 RS 4 Stammrechtssatz Als Voraussetzung für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wegen Vermutung der Befangenheit ist insb wesentlich, 1) ob die erwerbsmäßige Nebenschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufga... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §47 impl;BDG 1979 §56 Abs2 impl;DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037;DGO Graz 1957 §23 idF 1989/037;
Rechtssatz: Eine bloße Vermutung der Befangenheit in der Ausübung des Dienstes für den Fall, dass der Beamte künftig zu einem bestimmten Dienst herangezogen werden sollte, könnte die Untersagung einer Nebenbeschäftigung noch ... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §47 impl;BDG 1979 §56 Abs2 impl;DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037;DGO Graz 1957 §23 Abs5 idF 1989/037;DGO Graz 1957 §23 Abs7 idF 1989/037;DGO Graz 1957 §23 Abs9 idF 1989/037;DGO Graz 1957 §23 idF 1989/037;
Rechtssatz: Die Ausübung einer gemäß § 23 Abs. 7 DGO Graz 1957 bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne die erforderlic... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bundeskellereiinspektor (im Folgenden BKI) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Referat "Bundeskellereiinspektion" einer Abteilung der belangten Behörde zugeordnet und nimmt die Aufgaben der Weinaufsicht im Aufsichtsgebiet 8 (Außenstelle Eisenstadt) wahr. Die Sicherheitsdirektion für Wien befasste unter gleichzeitiger Übermittlung der Statuten die belangte Behörde mit Schreiben vom 19. März 1999 mit dem Ersuchen, bek... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/06 Dienstrechtsverfahren
Norm: AVG §56;BDG 1979 §56 Abs2;DVV 1981 §1 Abs1 Z12; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/12/0011 E 21. September 2005
Rechtssatz: Beabsichtigt der Beamte eine Nebenbeschäftigung auszuüben, hat er vorerst aus Eigenem zu beurteilen, ob sie nicht nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässig ist. Will er s... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979 §111;BDG 1979 §38 Abs2;BDG 1979 §56 Abs2;GehG 1956 §13; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/12/0011 E 21. September 2005
Rechtssatz: Im Fall einer allenfalls aufgrund einer unzulässig ausgeübten Nebenbeschäftigung erfolgenden Versetzung oder einer qualifizierten Verwendungsänderun... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979 §56 Abs2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/12/0011 E 21. September 2005 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/09/0377 E 28. Juli 2000 VwSlg 15469 A/2000 RS 5
Hier: nur der erste Satz; mit dem Zusatz "und hat allenfalls auch
mit sonstigen dienstrechtlichen Maßnahmen (Personalmaßnahmen) zu
rechnen". Stammrec... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/12/0011 E 21. September 2005
Rechtssatz: Entscheidet sich der Beamte für die Ausübung der Nebenbeschäftigung, weil er sie für zulässig ansieht, trägt er das Risiko einer unrichtigen Einschätzung und deren Folgen. Hält die Dienstbehörde die ausgeübte Nebenbeschäftigung für unzulässig, wir... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war Leiter einer Abteilung des Rechnungshofes (im Folgenden RH), die u.a. für die Prüfung von Krankenanstalten der Gebietskörperschaften und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger im Bereich bestimmter Bundesländer (darunter auch des Landes und der Gemeinde Wien) zuständig war. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 meldete der Beschwe... mehr lesen...
Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer stand als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zu seiner Suspendierung der Sicherheitswache-Abteilung 5 (Margareten) im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugeteilt. Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das (den Parteien bekannte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0373, verwiesen. Mit diesem Erkennt... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2;BDG 1979 §56 Abs3;BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;
Rechtssatz: Die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer (einen Beamten des Exekutivdienstes) ist sicherlich nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen zu werten, ist die Wahrung der Dienstpflichten betreffend die Nebenbeschäftigung d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor des Kriminaldienstes der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 21. Juni 1996 ist er vom Dienst suspendiert. Mit Eingabe vom 22. September 1999 meldete er der Bundespolizeidirektion Wien (der nachgeordneten Dienstbehörde), dass er am 27. September des Jahres eine gewerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Kaufhausdetektiv bei der Firma G. in Wien beginne. Seine Tätigkeit beschränke sich... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor des Kriminaldienstes der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 21. Juni 1996 ist er vom Dienst suspendiert. Mit Eingabe vom 22. September 1999 meldete er der Bundespolizeidirektion Wien (der nachgeordneten Dienstbehörde), dass er am 27. September des Jahres eine gewerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Kaufhausdetektiv bei der Firma G. in Wien beginne. Seine Tätigkeit beschränke sich... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 Z2;BDG 1979 §56 Abs2;
Rechtssatz: Eine Gefährdung sonstiger wichtiger dienstlicher Interessen im Sinn des § 56 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 darf - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß abstrakte sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst ko... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2;B-VG Art7 Abs1;StGG Art2;StGG Art6;
Rechtssatz: Die in § 56 Abs. 2 BDG 1979 verfügte Einschränkung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit steht - wie bei allen Grundrechtseinschränkungen im Rahmen von Gesetzesvorbehalten - unter der Anforderung der sachlichen Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit (H... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112;BDG 1979 §56 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass im Umstand der Suspendierung in Verbindung mit der untersagten Nebenbeschäftigung allein noch keine wesentliche Gefährdung sonstiger dienstlicher Interessen im Sinn des § 56 Abs. 2 BDG 1979 liegt. Hier: Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, inwiefern mit der konkreten Ausübung der Ne... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 Z2;BDG 1979 §56 Abs2;
Rechtssatz: Eine Gefährdung sonstiger wichtiger dienstlicher Interessen im Sinn des § 56 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 darf - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß abstrakte sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst ko... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Rat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien verwendet. Nachdem er in seiner Eingabe vom 17. Oktober 1997 mitgeteilt hatte, dass er eine Nebenbeschäftigung bei der Firma H. (Fahrtendienst für Behinderte) ausübe, veranlasste die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer vorerst mit Erledigung vom 30. Oktober 1997 zu einer näheren Stellungnahme über Art und Umfang der Nebenbes... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist seit 1. Jänner 1997 das Generalinspektorat der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Wien, wo er folgende Agenden wahrzunehmen hat: allgemeine Organisation, Verwendung, Dienstaufsicht, Schulung (ausgenommen die Durchführung der Ausbildung); Personalplanung und Nachwuchswerbung hinsichtlich der Angehörigen der Sicherheitswache und der übrigen Organe der Straß... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2;
Rechtssatz: Auch bei Heranziehung des Tatbestandes der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen bedarf es einer näheren Klärung des maßgebenden Sachverhaltes, insbesondere der tatsächlich ausgeübten Nebenbeschäftigung. Dieser Untersagungstatbestand wird dann erfüllt sein, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine G... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2;
Rechtssatz: Eine durch die Nebenbeschäftigung bedingte Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete wie auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit können ein wesentliches dienstliches Interesse im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 darstellen (Hinweis E 19. November 1997, 97/12/0363). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand als Sicherheitswachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 14. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt: "1. er habe für den Privatdetektiv HH bereits eine längere Zeit - offenbar bereits seit zwei bis zweieinhalb Jahre - eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, obwohl dadurch die Vermutung seiner Befangenhei... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand als Sicherheitswachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 22. Mai 2001 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen jene Teile des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, in welchen er schuldig gesprochen wurde, keine Folge gegeben und der bekämpfte Teil dieses Disziplinarerkenntnisses m... mehr lesen...