Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0011 E 21. September 2005Rechtssatz
Entscheidet sich der Beamte für die Ausübung der Nebenbeschäftigung, weil er sie für zulässig ansieht, trägt er das Risiko einer unrichtigen Einschätzung und deren Folgen. Hält die Dienstbehörde die ausgeübte Nebenbeschäftigung für unzulässig, wird sie die Klärung in einem von ihr in Gang zu setzenden Disziplinarverfahren zu veranlassen haben. Wird gegen einen solchen Beamten der disziplinäre Vorwurf erhoben, eine unzulässige Nebenbeschäftigung auszuüben (ausgeübt zu haben), ist im Disziplinarverfahren u.a. die Tatbildmäßigkeit einer solchen zur Last gelegten Tat (Verstoß gegen § 56 Abs. 2 BDG 1979) zu klären (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0377 = VwSlg. 15469 A/2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120195.X04Im RIS seit
08.11.2004