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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §47 impl;Rechtssatz
Die Ausübung einer gemäß § 23 Abs. 7 DGO Graz 1957 bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung hätte ausschließlich die im § 23 Abs. 9 DGO Graz 1957 umschriebenen Konsequenzen. Eine solche Sachverhaltskonstellation ist jedoch von der Untersagungsermächtigung des § 23 Abs. 5 DGO Graz 1957 nicht erfasst, bezieht sich diese Bestimmung ihrem klaren Wortlaut nach doch ausschließlich auf die Fälle des Abs. 1, nicht jedoch auf jene des Abs. 7 DGO Graz 1957.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120088.X08Im RIS seit
03.02.2005