RS Vwgh 2002/7/18 99/09/0145

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs3;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer (einen Beamten des Exekutivdienstes) ist sicherlich nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen zu werten, ist die Wahrung der Dienstpflichten betreffend die Nebenbeschäftigung durch Beamte des Exekutivdienstes doch für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes hoch einzuschätzen. Allerdings folgt daraus, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausübte und diese Nebenbeschäftigung nicht unverzüglich meldete, und vor dem Hintergrund der Tatumstände des Beschwerdefalles nicht ohne Weiteres als einzige "in Betracht kommende Disziplinarstrafe" die Verhängung der Entlassung (Hinweis E vom 28.7.2000, 97/09/0377, betreffend die Disziplinarstrafe des Verweises, E vom 19.9.2001, 99/09/0208, betreffend die Disziplinarstrafe der Geldstrafe, sowie die E jeweils betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung vom 29.11.2000, 2000/09/0079, vom 19.9.2001, 99/09/0233, und jeweils vom 18.12.2001, 99/09/0056, sowie 2001/09/0142). Der Verwaltungsgerichtshof vermag der nach den Tatumständen des Beschwerdefalles nicht hinreichend begründeten Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer für den öffentlichen Dienst untragbar und das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört sei, nicht zu folgen (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090145.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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