Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2;
Rechtssatz: Übt der Beamte (hier: Leiter der Abteilung im BM Land- und Forstwirtschaft, die insb für die Förderung des Inlandsabsatzes von Rindern, Kälbern, Schweinen und anderen Nutztieren, für die Kälbermastprämienaktion sowie für die Förderung des Exportes von solchen Nutztieren, ausgenommen Rinder und Kälber, zuständig ist, eine Nebenbeschäftigun... mehr lesen...
Index: L24007 Gemeindebedienstete Tirol63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 impl;GdBG Innsbruck 1970 §22;
Rechtssatz: Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Angestellter eines Immobilienbüros durch einen Beamten, der bei der städtischen Miet- und Pachtzinsstelle Dienst versieht, könnte im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang zwischen der städtischen Miet- und Pachtzinsstelle und Immobili... mehr lesen...
Index: L24007 Gemeindebedienstete Tirol63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 impl;GdBG Innsbruck 1970 §22;
Rechtssatz: Die Vermutung der Befangenheit des Beamten in Ausübung des Dienstes darf nicht nur in bezug auf die vom Beamten konkret ausgeübten Tätigkeiten beurteilt werden. Vielmehr hat die Behörde vom Aufgabengebiet der zuständigen Organisationseinheit auszugehen und auch die gerade bei ei... mehr lesen...
Index: L24007 Gemeindebedienstete Tirol63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 impl;GdBG Innsbruck 1970 §22;
Rechtssatz: Nebenbeschäftigungen, die einer der drei gesetzlichen Voraussetzungen widersprechen, sind grundsätzlich zu untersagen, unabhängig von dem Motiv, aus dem sie ausgeübt werden (Hinweis E 13.3.1969, 1113/68). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: L24007 Gemeindebedienstete Tirol40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §7 Abs1 Z4;BDG 1979 §56 Abs2 impl;GdBG Innsbruck 1970 §22;
Rechtssatz: Da die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 22 Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 mangels einer derartigen gesetzlichen Regelung nicht auf die Befangenheit nach § 7 AVG beschränkt ist, ist es für die Untersagung der Nebenbeschäftigung... mehr lesen...
Index: L24007 Gemeindebedienstete Tirol63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 impl;GdBG Innsbruck 1970 §22;
Rechtssatz: Eine der wesentlichen Aufgaben des Dienstrechtes liegt darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff "Hauptbeschäftigung" im Verhältnis zu "Nebenbeschäftigung" folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen ... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §56 Abs2 impl;DGO Graz 1957 §23;
Rechtssatz: Nur eine begründete Vermutung der Befangenheit des Beamten in Ausübung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes kann eine Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigen (Hinweis E 18.6.1970, 0058/70, VwSlg 7820 A/1970). Eine solche liegt dann vor, wenn der Beamte jederzeit a... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §13a;AVG §68 Abs1;BDG 1979 §56 Abs2 impl;
Rechtssatz: Wer in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dem obliegt es auch dieses Begehren (hinsichtlich angeblich neuer Sachverhaltsmomente aus eigenen Antrieb) zu begründen. Schlagworte Rechtskraft Umfang der Rechtskr... mehr lesen...