RS Vwgh 2004/12/22 2004/12/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §47 impl;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
DGO Graz 1957 §23 Abs1 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §23 idF 1989/037;

Rechtssatz

Eine bloße Vermutung der Befangenheit in der Ausübung des Dienstes für den Fall, dass der Beamte künftig zu einem bestimmten Dienst herangezogen werden sollte, könnte die Untersagung einer Nebenbeschäftigung noch nicht rechtfertigen. Nur eine begründete Vermutung der Befangenheit des Beamten in Ausübung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes könnte eine Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigen(Hinweis VwGH E v 26.5.1977, Zl. 2779/76).

Hier: Der Beamte als Offizier der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr des Magistrates der Landeshauptstadt Graz wird in seinem dienstlichen Aufgabenbereich (in der Diktion des § 23 Abs. 1 DGO Graz 1957 in der hier maßgeblichen Fassung "im Dienst") nicht als Amtssachverständiger für die Feuerwehr tätig. Die bloß hypothetische Möglichkeit einer Betrauung des Beamten mit den Aufgaben eines Amtssachverständigen in der Abteilung für Katastrophenschutz und Feuerwehr im Wege der Versetzung des Beamten auf einen anderen Dienstposten seiner Dienststelle reicht nach der zitierten Rechtsprechung jedoch für eine Untersagung der Nebenbeschäftigung nicht aus. Auch der Umstand, dass es im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes zu einem Kontakt mit den Auftraggebern und Kunden der Prüfstelle für Brandschutztechnik GmbH des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, für die der Beamte die Nebenbeschäftigung ausübt (wie auch zu einem Kontakt mit der gesamten übrigen Grazer Bevölkerung) kommen könnte, reicht für sich alleine nicht aus, um die Vermutung der Befangenheit des Beamten zu begründen. Inwieweit ein allfälliger Feuerwehreinsatz des Beamten im Konnex zum finanziellen Erfolg seiner Nebenbeschäftigung stehen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120088.X05

Im RIS seit

03.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten