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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §56 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. S in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien 1, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 18. August 2000, Zl. 502.271/124-Pr/5/00, betreffend die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der jeweilige Kostenantrag der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war Leiter einer Abteilung des Rechnungshofes (im Folgenden RH), die u.a. für die Prüfung von Krankenanstalten der Gebietskörperschaften und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger im Bereich bestimmter Bundesländer (darunter auch des Landes und der Gemeinde Wien) zuständig war.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 meldete der Beschwerdeführer nach § 56 BDG 1979 dem RH, dass er ab 1. Jänner 2000 im Verein X. die Funktion des Generalsekretärs übernehmen werde. Damit erlösche seine bisherige Funktion als Finanzreferent im Präsidium dieses Vereins. Der (gemeinnützige) Verein betreibe (in Wien) eine Privatkrankenanstalt, die durch Verwaltungsdirektion, den Chefarzt und die Pflegeleitung verantwortlich geführt werde. Die Aufgabe des Generalsekretärs beschränke sich in diesem Bereich auf den Verbindungsdienst zwischen der kollegialen Führung der Krankenanstalt und den Vereinsorganen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2000 untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ausübung der von ihm mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 gemeldeten Nebenbeschäftigung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Nach Mitteilung der belangten Behörde vom 13. Oktober 2003 hat der Beschwerdeführer durch Erklärung gemäß § 15 in Verbindung mit § 236c BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2003 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, er gehe vorläufig davon aus, dass die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf die durch Erklärung bewirkte Ruhestandsversetzung gegenstandslos geworden sei und bot ihm die Möglichkeit, ein allfälliges rechtliches Interesse an der weiteren Behandlung der Beschwerde mitzuteilen.
Innerhalb der gesetzten Frist gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Bei einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde, eine allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner durch Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht günstiger gestellt wäre. Besondere Umstände, die allenfalls eine andere Betrachtung gebieten könnten, hat er nicht vorgebracht. Die den Beschwerdeführer als Ruhestandsbeamten allenfalls nach § 61 Abs. 2 BDG 1979 treffende Meldepflicht einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ändert daran nichts, weil sie der Dienstbehörde keine Untersagung derselben ermöglicht.
Das Verfahren war daher nach § 33 VwGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG idF BGBl I Nr. 88/1997: im Beschwerdefall würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges in Anbetracht der in der Beschwerde und in der Gegenschrift ins Treffen geführten Argumente einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es erscheint daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen. Wien, am 4. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120268.X00Im RIS seit
11.02.2004