Index
L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG eine eigenständige Entscheidung in Form der Untersagung der Nebenbeschäftigung mit Wirkung ab Rechtskraft des Bescheides getroffen, waren für die Prüfung des angefochtenen Bescheides die im Zeitpunkt seiner Erlassung tatsächlich vorgelegenen bzw. konkret absehbar gewesenen Verhältnisse maßgebend. Umstände, die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr gegeben waren, spielen für die Frage seiner Rechtmäßigkeit demgegenüber keine Rolle.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120088.X07Im RIS seit
03.02.2005