Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §123;VwGG §33 Abs1;
Rechtssatz: Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbescheides ist im Fall der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig. Die mit dem Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Folge der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe - Der Bf hat seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit welchem über ihn als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage verhängt worden ist, mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirku... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer begehrt mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gemäß Art. 131 a B-VG das durch Senatsrat Dr. M als Organ des Magistrates der Stadt Wien am 19. Oktober 1989 um ca. 8.30 Uhr ausgesprochene "Verbot und Befehl", seinen Dienst nicht antreten zu dürfen und ihn am Antritt seines Dienstes zu hindern, gegebenenfalls auch unter Androhung von Zwangsgewalt durch Verweisung aus der Anstalt, für rechtswidrig zu erklären. In der Begründung: der Beschwerde wird im ... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979;B-VG Art131a;DO Wr 1966;VwRallg;
Rechtssatz: Im Beamtendienstrecht besteht die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung gegen eine rechtswidrige Weisung nur im Wege des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, was die Besc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §58 Abs1;AVG §58 Abs2;BDG 1979 §105 Z1;BDG 1979 §123;
Rechtssatz: Für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der RM-Belehrung - einen
Spruch: und eine
Begründung: zu enthalten hat. Im
Spruch: des Einleitungsbeschlusses ist das dem Besch zur Last gelegte V... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)25/01 Strafprozess63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §103 Abs1;BDG 1979 §123;BDG 1979 §124;B-VG Art90 Abs2 impl;StPO 1975 §2 impl;
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass ein Verfahren nur auf Antrag und nur im Umfang des Antrages eines Anklägers eingeleitet und nur solange fortgesetzt wird, als der Antrag des Anklägers aufrechtbleibt (Anklagegrundsatz), gilt im Dis... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Kommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Finanzamt G. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen auf Grund der vom dienstvorgesetzten Vorstand des Finanzamtes Gmunden erstatteten Disziplinaranzeige vom 30. März 1988 am 29. Juli 1988 beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, B... mehr lesen...
Index: Dienstrecht001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §39 Abs2AVG §73 Abs1BDG 1979 §123BDG 1979 §124VwRallg
Rechtssatz: Disziplinarverfahren sind ihrer Natur nach mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen. Jede vermeidbare Verzögerung des Verfahrens setzt den Beschuldigten einem Eingriff und einer Belastung aus, die fühlbar schwerer sind als im F... mehr lesen...
Index: Dienstrecht40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §73 Abs1AVG §73 Abs2BDG 1979 §105BDG 1979 §119BDG 1979 §123 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0120 E 23. November 1983 VwSlg 11235 A/1983 RS 1 Stammrechtssatz Im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist nur ein förmlich und ausdrücklich gestellter Antrag des Beschuldigten auf Einst... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;BDG 1979 §105 Z1;BDG 1979 §123; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/09/0193 E 22. Oktober 1987 RS 1 Stammrechtssatz Als
Begründung: für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt der bloße Hinweis auf die Disziplinaranzeige nicht. Es sind vielmehr die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgebenden Gesichtsp... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §123; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/09/0143 E 13. November 1985 VwSlg 11938 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz Die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens (Dienstpflichtverletzung) ist im Einleitungsbeschluss nicht erforderlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stand jedenfalls bis 31. März 1981 als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr mit 12. März 1981 datiertes, an den Stadtschulrat für Wien gerichtetes Schreiben lautet: „Betreff: Abfertigung Ich ersuche um Ausscheiden aus dem Schuldienst nach § 27 Gehaltsgesetz (wegen meiner beiden minderjährigen Kinder G 9 Jahre und M 5 Jahre) per Ende März 1981. Mit vorzüglicher Hochachtung“ (e.h. Unterschrift der Beschwerdeführerin) Daraufhin e... mehr lesen...
Index: Dienstrecht10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §56BDG 1979GehG 1956 §26 Abs3GehG 1956 §27 Abs2VwGG §34 Abs1
Rechtssatz: Der
Spruch: , es gebühre den Bf gem § 26 Abs 3 und § 27 Abs 2 des GehG eine Abfertigung in der Höhe des 25fachen ihres Monatsbezuges, kann nicht dahin ergänzt werden, dass damit auch über die Voraussetzung für di... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof14/01 Verwaltungsorganisation40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §73 Abs2;BDG 1979;BMG 1973 §2;BMG 1973 §4;VwGG §27; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/09/0029 B 19. Mai 1982 VwSlg 10742 A/1982 RS 2 Stammrechtssatz In einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 ist der sachlich in Betracht kommende Bundesminister und nicht die Disziplinaroberkom... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §123;
Rechtssatz: Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dien... mehr lesen...
Rechtssatz: Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis auf E 13.11.1985, 84/0... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat des Amtes der Burgenländischen Landesregierung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Bis zu seiner Suspendierung verrichtete er Dienst als Leiter der Abteilung VII (Schul- und Kultusangelegenheiten). Mit Schreiben vom 20. November 1984 erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige, der eine Disziplinaranzeige vom 29. November 1984, ergänzt und erweitert mit Schreiben vom 25. Jänner 1985, folgte. Am 12... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;BDG 1979 §105 Z1;BDG 1979 §123;
Rechtssatz: Als
Begründung: für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt der bloße Hinweis auf die Disziplinaranzeige nicht. Es sind vielmehr die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgebenden Gesichtspunkte sowohl in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht so... mehr lesen...
Index: L22001 Landesbedienstete Burgenland63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §123;BDG 1979 §124;BDG 1979 §94;LBG Bgld 1985 §2 Abs1; Beachte Siehe:
85/09/0153 E 25. August 1987 VwSlg 12515 A/1987
Siehe:
88/09/0126 E 29. Juni 1989 VwSlg 12962 A/1989
Rechtssatz: Ausführungen über die Verjährung in Bezug auf den Einleitungsbeschluss. European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §123;BDG 1979 §94; Beachte Siehe:
85/09/0153 E 25. August 1987 VwSlg 12515 A/1987
Siehe:
88/09/0126 E 29. Juni 1989 VwSlg 12962 A/1989
Rechtssatz: Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welc... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Zollwache in einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Auf Grund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Juli 1982 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, Geschwindigkeitsüberschreitung und Ehrenkränkung erstattete der Vorstand des Zollamtes Salzburg gegen den Beschwerdeführer die Disziplinaranzeige vom 24. August 1982. Mit Beschluß vom 20. Oktober 1982 sprach die Disziplinarkommis... mehr lesen...
Index: Dienstrecht - Disziplinarrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §123
Rechtssatz: Die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens (Dienstpflichtverletzung) ist im Einleitungsbeschluss nicht erforderlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1985:1984090143.X01 Im RIS seit 08.03.2021 ... mehr lesen...