RS Vwgh 1990/2/19 AW 90/09/0003

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Veröffentlicht am 19.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe - Der Bf hat seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit welchem über ihn als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage verhängt worden ist, mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Eine Begründung für diesen Antrag hat der Bf in seiner Beschwerde nicht gegeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990090003.A01

Im RIS seit

19.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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