RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0083

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

Dienstrecht
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §73 Abs1
BDG 1979 §123
BDG 1979 §124
VwRallg

Rechtssatz

Disziplinarverfahren sind ihrer Natur nach mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen. Jede vermeidbare Verzögerung des Verfahrens setzt den Beschuldigten einem Eingriff und einer Belastung aus, die fühlbar schwerer sind als im Falle der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens. Abgesehen von dem allgemein dienstlichen Interesse, rasch Klarheit über einen disziplinären Verdacht zu gewinnen, erfordert die Verwirklichung des Disziplinarrechtes im öffentlichen Interesse eine beschleunigte Verfahrensabwicklung.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090083.X02

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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