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DienstrechtNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Disziplinarverfahren sind ihrer Natur nach mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen. Jede vermeidbare Verzögerung des Verfahrens setzt den Beschuldigten einem Eingriff und einer Belastung aus, die fühlbar schwerer sind als im Falle der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens. Abgesehen von dem allgemein dienstlichen Interesse, rasch Klarheit über einen disziplinären Verdacht zu gewinnen, erfordert die Verwirklichung des Disziplinarrechtes im öffentlichen Interesse eine beschleunigte Verfahrensabwicklung.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090083.X02Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021