RS Vwgh 1987/10/22 87/09/0193

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §123;

Rechtssatz

Als Begründung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt der bloße Hinweis auf die Disziplinaranzeige nicht. Es sind vielmehr die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgebenden Gesichtspunkte sowohl in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht so darzulegen, dass erkennbar ist, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090193.X01

Im RIS seit

11.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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