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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123;Rechtssatz
Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis auf E 13.11.1985, 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090064.X02Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011