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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §103 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatz, dass ein Verfahren nur auf Antrag und nur im Umfang des Antrages eines Anklägers eingeleitet und nur solange fortgesetzt wird, als der Antrag des Anklägers aufrechtbleibt (Anklagegrundsatz), gilt im Disziplinarverfahren nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090092.X01Im RIS seit
13.06.2007