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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §123;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbescheides ist im Fall der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig. Die mit dem Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Folge der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens ist mit dem (rechtskräftigen) Abschluß eines Disziplinarverfahrens beendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090027.X02Im RIS seit
16.11.2000